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Änderung § 16 SchRegDV vom 01.07.2026

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§ 16 SchRegDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 16 SchRegDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16


Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen:

(Text alte Fassung)

1. bei natürlichen Personen der Name (Vorname und Familienname), der Beruf und der Wohnort sowie nötigenfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale;

(Text neue Fassung)

1. bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Registergericht nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;

2. bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.



(heute geltende Fassung) 
 

 
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