| § 67 SchRegDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 67 SchRegDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 |
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(Textabschnitt unverändert) § 67 | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Registerblatts auf einem Bildschirm. 2 Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, daß der Umfang der nach § 8 der Schiffsregisterordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Veränderungen des Registerinhalts nicht vorgenommen werden können. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Einsicht erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Registerblatts auf einem Bildschirm. 2 Der Einsicht nehmenden Person kann gestattet werden, das Registerblatt selbst auf dem Bildschirm aufzurufen, wenn technisch sichergestellt ist, dass der Umfang der nach § 8 der Schiffsregisterordnung oder den Vorschriften dieser Verordnung zulässigen Einsicht nicht überschritten wird und Veränderungen des Registerinhalts nicht vorgenommen werden können. 3 Die Landesjustizverwaltungen können weitere Formen der Einsicht in das elektronische Registerblatt ermöglichen. |
(2) Anstelle der Wiedergabe auf einem Bildschirm kann auch die Einsicht in einen Ausdruck gewährt werden. (3) 1 Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch durch ein anderes als das Registergericht bewilligt und gewährt werden, welches das Registerblatt führt. 2 Die für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind besonders zu bestimmen. 3 Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführten Registerblättern des anderen Registergerichts nur haben, wenn sie eine Kennung verwenden, die ihnen von der Leitung ihres Registergerichts zugeteilt wird. 4 Diese Form der Einsichtnahme ist auch über die Grenzen des betreffenden Landes hinweg zulässig, wenn die Landesjustizverwaltungen dies vereinbaren. 5 Die Gewährung von Einsicht schließt die Erteilung von Abschriften mit ein. | |