Tools:
Update via:
§ 16f - Chemikaliengesetz (ChemG)
neugefasst durch B. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3498, 3991; zuletzt geändert durch Artikel 115 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
| |
Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
| |
§ 16f Informationspflicht der Lieferanten
(1) 1Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 3 Nummer 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Verkehr bringt, hat ab dem 5. Januar 2021 die Informationen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Europäischen Chemikalienagentur nach Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG zur Verfügung zu stellen. 2Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse mit militärischer Zweckbestimmung.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf welche Art und Weise und mit welchen Maßgaben die Verpflichtung nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der auf Unionsebene entwickelten Vorgaben für die Datenbank zu erfüllen ist.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union G. v. 23. Oktober 2020 BGBl. I S. 2232 m.W.v. 29. Oktober 2020
Anzeige
Frühere Fassungen von § 16f ChemG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 29.10.2020 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2232 |
aktuell vorher | 01.09.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vom 23.07.2013 BGBl. I S. 2565 |
aktuell vorher | 09.11.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 02.11.2011 BGBl. I S. 2162 |
aktuell vorher | 01.06.2008 (11.07.2008) | Bekanntmachung der Neufassung des Chemikaliengesetzes vom 02.07.2008 BGBl. I S. 1146 |
aktuell vorher | 01.06.2008 | Artikel 1 REACH-Anpassungsgesetz vom 20.05.2008 BGBl. I S. 922 |
aktuell | vor 01.06.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16f ChemG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16f ChemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Artikel 1 ChemGuaLiAnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... Vorschrift vereinbar und unionsrechtlich zulässig ist, und". 28. In § 16f Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2565
Artikel 1 EUVO528/2012DG Änderung des Chemikaliengesetzes
... gefasst: „§ 15a (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 16f wird wie folgt gefasst: „§ 16f (weggefallen)". f) Die ... e) Die Angabe zu § 16f wird wie folgt gefasst: „§ 16f (weggefallen)". f) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: ... oder erneut anzubringen ist." 9. § 15a wird aufgehoben. 10. § 16f wird aufgehoben. 11. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 ... und 8a werden aufgehoben. dd) In Nummer 6 werden die Wörter „oder § 16f Abs. 2 Satz 2" gestrichen. ee) In Nummer 6a werden die Wörter „oder ... gestrichen. ee) In Nummer 6a werden die Wörter „oder entgegen § 16f Abs. 1 Satz 1" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nr. 4a ...
Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Artikel 4 AbfRRL-UG Änderung des Chemikaliengesetzes
... wird nach der Angabe zu § 16e folgende Angabe eingefügt: „ § 16f Informationspflicht der Lieferanten". 2. Nach § 16e wird folgender § 16f ... 16f Informationspflicht der Lieferanten". 2. Nach § 16e wird folgender § 16f eingefügt: „§ 16f Informationspflicht der Lieferanten (1) ... 2. Nach § 16e wird folgender § 16f eingefügt: „ § 16f Informationspflicht der Lieferanten (1) Wer als Lieferant im Sinne des Artikels 3 ...
REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 1 REACH-AnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... durch die Wörter Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt. 9. § 16f Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Der Antragsteller hat sich Erkenntnisse ... Prüfnachweise oder Proben nach den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f vorzulegen, hat je ein Doppelstück dieser Unterlagen, Prüfnachweise oder Proben bis zum ... der Antrags- oder Mitteilungsunterlagen nach den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f sowie Art und Umfang der Prüfnachweise und Proben nach den §§ 12d bis 12i und ... 1 werden nach dem Wort Angaben" die Wörter aus einer Mitteilung nach § 16f oder einem Verfahren nach Abschnitt IIa" eingefügt und die Wörter Anmelde- ... wie folgt gefasst: 6. einer Rechtsverordnung nach § 16d oder § 16f Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese ... auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 3, oder entgegen § 16f Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6b. entgegen § 16f Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Biozid-Zulassungsverordnung (ChemBiozidZulV)
Artikel 1 V. v. 04.07.2002 BGBl. I S. 2514; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706
§ 1 ChemBiozidZulV Anwendungsbereich, Zweck
... 8. die Mitteilung von Änderungen und neuen Erkenntnissen nach § 16f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes. Sie dient der Regelung näherer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2154/a30742.htm