(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, auf Anordnung der zuständigen Behörde
- 1.
- hochanfällige und befallene Wirtspflanzen an ihrem Standort oder in dessen unmittelbarer Nähe zu vernichten,
- 2.
- in einem abgegrenzten Gebiet in Beständen mit Wirtspflanzen den Feuerbrand zu bekämpfen,
- 3.
- in einem abgegrenzten Gebiet Grundstücke oder Anbauflächen von Wirtspflanzen freizumachen oder freizuhalten,
- 4.
- befallene, befallsverdächtige und befallsgefährdete Grundstücke im Umkreis bis zu 500 m von Baumschulbeständen, Vermehrungsanlagen oder Anbauflächen mit Kernobst von hochanfälligen Wirtspflanzen freizumachen und freizuhalten.
(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 genehmigen, daß die Wirtspflanzen an anderer Stelle vernichtet werden, soweit hierdurch keine Gefahr einer Ausbreitung des Feuerbrandes entsteht.
§ 10 FeuerbrandV (vom 17.10.2012) ... erstattet, 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Wirtspflanzen oder ... aus einem abgegrenzten Gebiet verbringt, 3a. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder ...
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 10 PflSchRBußGAnpV Änderung der Feuerbrandverordnung ... „1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt,". d) In Nummer 3 wird das Wort ... Nummer 3a wird eingefügt: „3a. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder". ...