Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, anordnen, daß
- 1.
- Bienen in einem abgegrenzten Gebiet nicht gehalten und
- 2.
- Bienenvölker nicht in ein abgegrenztes oder aus einem abgegrenzten Gebiet verlegt
werden dürfen.
§ 10 FeuerbrandV (vom 17.10.2012) ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Wirtspflanzen oder Teile von diesen von ...
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113