(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die in
§ 24 Absatz 1, 3 oder 4 genannten Vorschriften kann die Bundesanstalt zur Verhinderung weiterer Verstöße
- 1.
- auf ihrer Internetseite gemäß den Vorgaben des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2017/1129 eine Bekanntgabe des Verstoßes unter Nennung der natürlichen oder juristischen Person oder der Personenvereinigung, die den Verstoß begangen hat, sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen und
- 2.
- gegenüber der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft einzustellen sind.
(2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 1 darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters oder Emittenten erforderlich sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
Artikel 1 2. EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierprospektgesetzes ... 23 Gebühren und Auslagen § 24 Bußgeldvorschriften § 25 Maßnahmen bei Verstößen § 26 Datenschutz § 27 ... durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2" ersetzt. 19. § 25 wird § 16 und in Absatz 1 wird die Angabe „§§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a" ... ist die Bundesanstalt." 31. Nach § 24 werden die folgenden §§ 25 und 26 eingefügt: „§ 25 Maßnahmen bei Verstößen ... Nach § 24 werden die folgenden §§ 25 und 26 eingefügt: „ § 25 Maßnahmen bei Verstößen (1) Im Falle eines Verstoßes gegen die ...