Änderung § 28a WpPG vom 01.06.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28a WpPG, alle Änderungen durch Artikel 6 2. EUProspVOAnpG am 1. Juni 2012 und Änderungshistorie des WpPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 23a WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 28a WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde


(Text neue Fassung)

§ 28a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.



 
(heute geltende Fassung) 



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