Änderung § 20 WpPG vom 01.06.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 FPStatGuaÄndG am 1. Juni 2012 und Änderungshistorie des WpPG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 26 WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 20 WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Sofortige Vollziehung


(Text neue Fassung)

§ 20 Sofortige Vollziehung


(Textabschnitt unverändert)

Keine aufschiebende Wirkung haben

vorherige Änderung

1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 und § 21 sowie



1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18, 18a und 25 sowie

2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed