Synopse aller Änderungen des WpPG am 16.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. August 2021 durch Artikel 3 des AnlSchStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WpPG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WpPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2021 geltenden Fassung
WpPG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Ausnahmen von der Prospektpflicht und Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt
    § 3 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts
    § 4 Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung
    § 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung
    § 6 Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger
    § 7 Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist
Abschnitt 3 Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern
    § 8 Prospektverantwortliche
    § 9 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt
    § 10 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt
    § 11 Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
    § 12 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt
    § 13 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
    § 14 Haftung bei fehlendem Prospekt
    § 15 Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt
    § 16 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche
Abschnitt 4 Zuständige Behörde und Verfahren
    § 17 Zuständige Behörde
    § 18 Befugnisse der Bundesanstalt
    § 19 Verschwiegenheitspflicht
    § 20 Sofortige Vollziehung
Abschnitt 5 Sonstige Vorschriften
    § 21 Anerkannte Sprache
    § 22 Elektronische Einreichung, Aufbewahrung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen *)
(Text neue Fassung)

    § 32 (aufgehoben)
    § 23 Gebühren und Auslagen
    § 24 Bußgeldvorschriften
    § 25 Maßnahmen bei Verstößen
    § 26 Datenschutz
    § 27 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes
    § 28 Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen *)




§ 32 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des jeweiligen Kunden haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes Emittenten oder Anbietern auf Anfrage unverzüglich ihre Einstufung dieses Kunden nach § 67 des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilen.


---
*) Anm. d. Red.: Der Paragraf sollte durch Artikel 1 G. v. 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) wahrscheinlich aufgehoben werden. Eine entsprechende Änderungsanweisung fehlt jedoch im Gesetz.



 



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