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§ 2 - Alkoholverordnung (AlkoV k.a.Abk.)

V. v. 28.11.1979 BGBl. I S. 2001; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 6 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 612-7-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 2 Alkoholmenge



(1) Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte Volumen des Ethanols bei einer Temperatur von 20 °C.

(2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus seinem Gewicht oder Volumen und aus seinem Gehalt an Ethanol ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem Meßgerät vorgenommen werden, das nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol und seinen Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit Anhang A Nr. 29 Buchstabe b zu § 8 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Februar 2007 (BGBl. I S. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geprüft und beglaubigt ist.

(3) Bei Erzeugnissen in Kleinverkaufsbehältnissen bis 5 l wird die Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem Alkoholgehalt berechnet, die auf den Behältnissen angegeben sind. Dies gilt nicht, wenn der Alkoholgehalt um mehr als 0,3 % vol von der Angabe abweicht.





 

Frühere Fassungen von § 2 Alkoholverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 4 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Alkoholverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AlkoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 4 VStuBrennOÄndV Änderung der Alkoholverordnung
... zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 1 der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung in der ... eingefügt. 4. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben. 5. In § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 vor Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a vor Doppelbuchstabe aa, ... „Äthanols" durch das Wort „Ethanols" ersetzt. 6. In § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 vor Buchstabe a und Nr. 3 vor Buchstabe a wird jeweils ...