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Änderung § 3 Alkoholverordnung vom 01.04.2008

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Alkoholgehalt


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des Äthanols an der Gesamtmenge eines Gemisches.

(Text neue Fassung)

(1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des Ethanols an der Gesamtmenge eines Gemisches.

(2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt

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1. in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des Äthanols bei 20 °C

a) mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III nach der Anlage 13 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. August 1978 (BGBl. I S. 1266),

b) mit einem Pyknometer oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C);

2. in extrakthaltigen Erzeugnissen, die außer Äthanol und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthalten,

a) wenn sie volumetrisch abmeßbar sind, als Volumenkonzentration des Äthanols bei 20 °C



1. in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 °C

a) mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III nach Nummer 6 des Anhangs zu Artikel 2 der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aärometer für Alkohol (ABl. EG Nr. L 252 S. 8, 1977 Nr. L 60 S. 26), die durch die Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. EG Nr. L 252 S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C);

2. in extrakthaltigen Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthalten,

a) wenn sie volumetrisch abmeßbar sind, als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 °C

aa) mit einem Alkoholometer nach Nummer 1 Buchstabe a, nach Abtrieb,

vorherige Änderung

bb) mit dem Pyknometer oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C) des Destillats nach Abtrieb,

b) wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht möglich ist, als Massengehalt des Äthanols mit dem Pyknometer oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C) des Destillats nach Abtrieb;

3. in Erzeugnissen, die außer Äthanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten,

a) mit dem Pyknometer oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen- oder Massenkonzentration des Äthanols bei 20 °C oder als Massengehalt des Äthanols,



bb) mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C) des Destillats nach Abtrieb,

b) wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht möglich ist, als Massengehalt des Ethanols mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C) des Destillats nach Abtrieb;

3. in Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten,

a) mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen- oder Massenkonzentration des Ethanols bei 20 °C oder als Massengehalt des Ethanols,

b) nach einer anderen dem Stande der Technik entsprechenden und anerkannten Methode, wenn die Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar ist.

(3) Der Ermittlung des Alkoholgehaltes aus der Dichte nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die in Nummer 4 des Anhangs der Richtlinie Nr. 76/766/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. EG Nr. L 262 S. 149) angegebene Formel für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser-Mischung zugrunde.

(4) Der Alkoholgehalt wird angegeben

1. als Volumenkonzentration bei 20 °C in % vol oder

2. als Massengehalt in % mas.