Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
§ 4 Probenentnahme
Wer Waren, die der Branntweinsteuer unterliegen können, herstellt, befördert, lagert, weiterverarbeitet oder vertreibt, hat den Abfertigungsbeamten und den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen zur Bestimmung der Alkoholart, des Alkoholgehalts oder des Gehalts an Nebenbestandteilen unentgeltlich Proben der Waren zu überlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
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