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Synopse aller Änderungen der Alkoholverordnung am 01.04.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2008 durch Artikel 4 der VStuBrennOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AlkoV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Alkoholarten


Alkoholarten sind unabhängig von ihrem Reinheitsgrad

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Gärungsalkohol aus landwirtschaftlichen Rohstoffen im Sinne des Artikels 32 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

(Text neue Fassung)

1. Gärungsalkohol aus landwirtschaftlichen Rohstoffen im Sinne des Artikels 32 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

2. Synthesealkohol und Gärungsalkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen.



§ 2 Alkoholmenge


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(1) Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte Volumen des Äthanols bei einer Temperatur von 20 °C.

(2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus seinem Gewicht oder Volumen und aus seinem Gehalt an Äthanol ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem Meßgerät vorgenommen werden, das nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol und seinen Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit § 5 Nr. 1 der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3704) geprüft und beglaubigt ist.



(1) Alkoholmenge ist das in Litern ausgedrückte Volumen des Ethanols bei einer Temperatur von 20 °C.

(2) Die Alkoholmenge in einem Erzeugnis wird aus seinem Gewicht oder Volumen und aus seinem Gehalt an Ethanol ermittelt. Die Ermittlung kann mit einem Meßgerät vorgenommen werden, das nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol und seinen Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit Anhang A Nr. 29 Buchstabe b zu § 8 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Februar 2007 (BGBl. I S. 70) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geprüft und beglaubigt ist.

(3) Bei Erzeugnissen in Kleinverkaufsbehältnissen bis 5 l wird die Alkoholmenge aus der Nennfüllmenge und dem Alkoholgehalt berechnet, die auf den Behältnissen angegeben sind. Dies gilt nicht, wenn der Alkoholgehalt um mehr als 0,3 % vol von der Angabe abweicht.



§ 3 Alkoholgehalt


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(1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des Äthanols an der Gesamtmenge eines Gemisches.



(1) Der Alkoholgehalt ist der Anteil des Ethanols an der Gesamtmenge eines Gemisches.

(2) Der Alkoholgehalt wird ermittelt

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1. in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des Äthanols bei 20 °C

a) mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III nach der Anlage 13 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. August 1978 (BGBl. I S. 1266),

b) mit einem Pyknometer oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C);

2. in extrakthaltigen Erzeugnissen, die außer Äthanol und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthalten,

a) wenn sie volumetrisch abmeßbar sind, als Volumenkonzentration des Äthanols bei 20 °C



1. in Alkohol-Wasser-Mischungen als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 °C

a) mit einem Alkoholometer der Genauigkeitsklasse III nach Nummer 6 des Anhangs zu Artikel 2 der Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und Aärometer für Alkohol (ABl. EG Nr. L 252 S. 8, 1977 Nr. L 60 S. 26), die durch die Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. EG Nr. L 252 S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b) mit einem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C);

2. in extrakthaltigen Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser keine weiteren flüchtigen Stoffe enthalten,

a) wenn sie volumetrisch abmeßbar sind, als Volumenkonzentration des Ethanols bei 20 °C

aa) mit einem Alkoholometer nach Nummer 1 Buchstabe a, nach Abtrieb,

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bb) mit dem Pyknometer oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C) des Destillats nach Abtrieb,

b) wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht möglich ist, als Massengehalt des Äthanols mit dem Pyknometer oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C) des Destillats nach Abtrieb;

3. in Erzeugnissen, die außer Äthanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten,

a) mit dem Pyknometer oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen- oder Massenkonzentration des Äthanols bei 20 °C oder als Massengehalt des Äthanols,



bb) mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C) des Destillats nach Abtrieb,

b) wenn eine Abmessung nur nach dem Gewicht möglich ist, als Massengehalt des Ethanols mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C) des Destillats nach Abtrieb;

3. in Erzeugnissen, die außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthalten,

a) mit dem Pyknometer aus Glas, einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem Schwingerprinzip oder einem anderen geeichten Meßgerät von mindestens der gleichen Genauigkeit aus der Dichte ϱ (20 °C) des Destillats nach Vorbehandlung und Abtrieb als Volumen- oder Massenkonzentration des Ethanols bei 20 °C oder als Massengehalt des Ethanols,

b) nach einer anderen dem Stande der Technik entsprechenden und anerkannten Methode, wenn die Methode nach Buchstabe a nicht anwendbar ist.

(3) Der Ermittlung des Alkoholgehaltes aus der Dichte nach den Vorschriften des Absatzes 2 liegt die in Nummer 4 des Anhangs der Richtlinie Nr. 76/766/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Alkoholtafeln (ABl. EG Nr. L 262 S. 149) angegebene Formel für die Berechnung der Dichte einer Alkohol-Wasser-Mischung zugrunde.

(4) Der Alkoholgehalt wird angegeben

1. als Volumenkonzentration bei 20 °C in % vol oder

2. als Massengehalt in % mas.



§ 4 Probenentnahme


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Wer Waren, die einer Branntweinabgabe unterliegen können, herstellt, befördert, lagert, weiterverarbeitet oder vertreibt, hat den Abfertigungsbeamten und den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen zur Bestimmung der Alkoholart, des Alkoholgehalts oder des Gehalts an Nebenbestandteilen unentgeltlich Proben der Waren zu überlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.



Wer Waren, die der Branntweinsteuer unterliegen können, herstellt, befördert, lagert, weiterverarbeitet oder vertreibt, hat den Abfertigungsbeamten und den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen zur Bestimmung der Alkoholart, des Alkoholgehalts oder des Gehalts an Nebenbestandteilen unentgeltlich Proben der Waren zu überlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.

§ 5 Untersuchungsmethoden


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Die Feststellung der Alkoholart und des Gehalts an Nebenbestandteilen in Erzeugnissen, die einer Branntweinabgabe unterliegen können, ist nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode vorzunehmen.



Die Feststellung der Alkoholart und des Gehalts an Nebenbestandteilen in Erzeugnissen, die der Branntweinsteuer unterliegen können, ist nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode vorzunehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Aufhebung von Vorschriften




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 der Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 11. Januar 1979 (BGBl. I S. 73), wird aufgehoben.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 185 des Gesetzes über das Branntweinmonopol auch im Land Berlin.