§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Probenentnahme | |
(Text alte Fassung) Wer Waren, die einer Branntweinabgabe unterliegen können, herstellt, befördert, lagert, weiterverarbeitet oder vertreibt, hat den Abfertigungsbeamten und den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen zur Bestimmung der Alkoholart, des Alkoholgehalts oder des Gehalts an Nebenbestandteilen unentgeltlich Proben der Waren zu überlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen. | (Text neue Fassung) Wer Waren, die der Branntweinsteuer unterliegen können, herstellt, befördert, lagert, weiterverarbeitet oder vertreibt, hat den Abfertigungsbeamten und den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern auf ihr Verlangen zur Bestimmung der Alkoholart, des Alkoholgehalts oder des Gehalts an Nebenbestandteilen unentgeltlich Proben der Waren zu überlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen. |