§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Untersuchungsmethoden | |
(Text alte Fassung) Die Feststellung der Alkoholart und des Gehalts an Nebenbestandteilen in Erzeugnissen, die einer Branntweinabgabe unterliegen können, ist nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode vorzunehmen. | (Text neue Fassung) Die Feststellung der Alkoholart und des Gehalts an Nebenbestandteilen in Erzeugnissen, die der Branntweinsteuer unterliegen können, ist nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode vorzunehmen. |