Änderung § 5 Alkoholverordnung vom 01.04.2008

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Untersuchungsmethoden


(Text alte Fassung)

Die Feststellung der Alkoholart und des Gehalts an Nebenbestandteilen in Erzeugnissen, die einer Branntweinabgabe unterliegen können, ist nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode vorzunehmen.

(Text neue Fassung)

Die Feststellung der Alkoholart und des Gehalts an Nebenbestandteilen in Erzeugnissen, die der Branntweinsteuer unterliegen können, ist nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode vorzunehmen.




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