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Teil I - Umstellungsgesetz (UmstG k.a.Abk.)

G. v. 20.06.1948 WiGBl. Beil. Nr. 5 S. 13; zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 1 G. v. 20.12.1982 BGBl. I S. 1857
Geltung ab 27.06.1948; FNA: 7601-0 Umstellungsrecht

Teil I Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen



(1) Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Altgeldguthaben: Alle Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten im Währungsgebiet (Ziff. 5), auch die Reichsmarkguthaben, die erst durch die Einzahlung der auf Grund des Währungsgesetzes abzuliefernden Altgeldnoten entstanden sind.

a)
Altgeldguthaben, Gruppe I: Alle Altgeldguthaben, die nach § 10 und § 11 Abs. 2, 3 des Währungsgesetzes mit Vordruck A oder B anzumelden waren, mit Ausnahme der in (c) (cc) bis (gg) bezeichneten juristischen Personen und Vereinigungen, zuzüglich der durch Einzahlung von ablieferungspflichtigen Altgeldnoten entstandenen Altgeldguthaben und unter Einschluß der Reichsmarkbeträge, die nach den Vorschriften des Währungsgesetzes nachträglich auf diesen Konten eingehen.

b)
Altgeldguthaben, Gruppe II: Die Altgeldguthaben der Geldinstitute.

c)
Altgeldguthaben, Gruppe III: Die Altgeldguthaben folgender Personen und Vereinigungen:

aa)
der Kassen von Gebietskörperschaften und ihrer Behörden (Kassen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, Kassen der zonalen Stellen, Kassen der Behörden und Einrichtungen der Länder, Regierungsbezirke, Kreise, Städte, Gemeinden usw. unter Einschluß von Eigenbetrieben der öffentlichen Hand ohne eigene Rechtspersönlichkeit),

bb)
der Bahn- und Postverwaltungen,

Text amerikanisches u. britisches Kontrollgebiet:

cc)
der Gemeinsamen Außenhandelskasse und der Staatlichen Erfassungsgesellschaft für öffentliches Gut,

Text französisches Kontrollgebiet:

cc)
des "Office des Changes" und des "Office du Commerce Exterieur de la Zone Francaise",

dd)
der NSDAP, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände und aller sonstigen von der Militärregierung aufgelösten Organisationen,

ee)
des Reichs und seiner Behörden und Einrichtungen (insbesondere auch Wehrmacht, OT usw.),

ff)
der Reichsbank,

gg)
der Metallurgischen Forschungsgesellschaft, der Wirtschaftlichen Forschungsgesellschaft und anderer für die Zwecke der Kriegsfinanzierung oder Kriegsführung errichteten Gesellschaften im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz eines der zu dd) bis ff) bezeichneten Rechtsträger.

d)
Altgeldguthaben, Gruppe IV: Die Altgeldguthaben aller Personen oder Vereinigungen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung nicht im Währungsgebiet haben, es sei denn, daß sie dort steuerpflichtig sind; ferner ohne Rücksicht auf die Person des Kontoinhabers die Altgeldguthaben auf Konten, die der Ansammlung der in den Denazifizierungsverfahren verhängten und zur Unterstützung der Opfer des Faschismus bestimmten Sühnebeträge dienen.

2.
Neugeldguthaben: Alle in Deutscher Mark bei einem Geldinstitut begründeten Guthaben.

3.
Familie: Der Ehemann, die nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehefrau und die Kinder, die am 21. Juni 1948 das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, gleichviel, ob sie im elterlichen Haushalt leben oder nicht.

4.
Unternehmen: Alle Personen und Vereinigungen, die ihr Altgeld nach § 11 Abs. 3 des Währungsgesetzes mit Vordruck B abzuliefern und anzumelden hatten. Nicht als Unternehmen gelten jedoch die unter Ziff. 1c zu cc) bis gg) aufgeführten Personen und Vereinigungen.

Text amerikanisches Kontrollgebiet:

5.
Währungsgebiet: Land Bayern, Land Bremen, Land Hessen, Land Württemberg-Baden, Land Niedersachsen, Land Nordrhein-Westfalen, Land Schleswig-Holstein, Hansestadt Hamburg, Land Baden, Land Rheinland-Pfalz und Land Württemberg-Hohenzollern.

Text britisches Kontrollgebiet:

5.
Währungsgebiet: Land Niedersachsen, Land Nordrhein-Westfalen, Land Schleswig-Holstein, Hansestadt Hamburg, Land Bayern, Land Bremen, Land Hessen, Land Württemberg-Baden, Land Baden, Land Rheinland-Pfalz und Land Württemberg-Hohenzollern.

Text französisches Kontrollgebiet:

5.
Währungsgebiet: Land Baden, Land Rheinland-Pfalz, Land Württemberg-Hohenzollern, Land Bayern, Land Bremen, Land Hessen, Land Württemberg-Baden, Land Niedersachsen, Land Nordrhein-Westfalen, Land Schleswig-Holstein und Hansestadt Hamburg.

(2) Für folgende Ausdrücke gelten die Begriffsbestimmungen des Währungsgesetzes (WG):

1.
Abwicklungsbank (§ 13 WG),

2.
Geldinstitute (§ 9 Abs. 2 WG ),

3.
Geschäftsbetrag (§ 17 WG),

4.
Hauptumtauschstelle (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 WG),

5.
Kopfbetrag (§ 6 WG),

6.
Reichsmark-Abwicklungskonto (§ 14 WG).


§ 2 Umwandlung und Ablösung der Altgeldguthaben



(1) Die Altgeldguthaben der Gruppe I werden grundsätzlich in der Weise in Neugeldguthaben umgewandelt, daß den Inhabern für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark gutgeschrieben wird. Hiervon ist die Hälfte frei verfügbar (Freikonto); die andere Hälfte wird einem gesperrten Konto (Festkonto) gutgeschrieben, über dessen Behandlung innerhalb von 90 Tagen entschieden werden wird.

(2) Die Altgeldguthaben der Gruppe II erlöschen am 10. Juli 1948.

(3) Auf Altgeldguthaben der Gruppe III findet § 9 Anwendung.

(4) Die Altgeldguthaben der Gruppe IV sind von den Geldinstituten ohne weiteres nach Abs. 1 in Neugeldguthaben umzuwandeln.


Zweiter Abschnitt Weitere Bestimmungen für Altgeldguthaben Gruppe I

§ 3 Freigabe der Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben



(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben oder zugelassen wird, dürfen die Geldinstitute Altgeldguthaben der Gruppe I erst nach Freigabe durch die zuständige Abwicklungsbank in Neugeldguthaben umwandeln.

(2) Die Abwicklungsbank darf Altgeldguthaben nur unter den in den §§ 4 bis 7 bestimmten Voraussetzungen zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigeben.


§ 4 Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge



Die nach § 6 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark ausgezahlten Kopfbeträge und die nach § 17 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark erhobenen Geschäftsbeträge werden auf die Beträge in Deutscher Mark, die den Altgeldbesitzern nach § 2 Abs. 1 zustehen, grundsätzlich voll angerechnet. Demgemäß vermindert sich der Anspruch auf Umwandlung von Altgeldguthaben in Neugeldguthaben

a)
zum Ausgleich der Kopfbeträge

um je fünfhundertvierzig Reichsmark für den Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos und für jede Person, die zu seiner Familie gehört,

b)
zum Ausgleich des Geschäftsbetrages

um je zehn Reichsmark für jede Deutsche Mark des Geschäftsbetrages.


§ 5 Sofortfreigabe



(1) Von dem Gesamtbetrag der Altgeldguthaben einer alleinstehenden Person oder einer Familie, die nach Abzug der im § 4 bezeichneten Beträge verbleibt, können sofort fünftausend Reichsmark zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben werden. Dieser Betrag erhöht sich für Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe auf zehntausend Reichsmark, wenn der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts beibringt.

(2) Der Gesamtbetrag der Altgeldguthaben eines Unternehmens, der nach Abzug der in § 4 bezeichneten Beträge verbleibt, ist auf Antrag zur Umwandlung in Neugeldguthaben freizugeben, wenn der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts beibringt. Auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann verzichtet werden, wenn das Unternehmen durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitsamtes oder durch Lohnsteuerlisten nachweist, daß es mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt.


§ 6 Freigabe der restlichen Altgeldguthaben



(1) Über ein Guthaben, das dem Verfügungsverbot des § 2 Abs. 1 Satz 2 unterliegt, darf auch nach etwaiger Aufhebung dieses Verbots nur verfügt werden, wenn das Finanzamt nach Durchführung des im § 7 vorgesehenen Verfahrens Verfügungen über das Guthaben genehmigt.

(2) Ebenso darf der Teil der Altgeldguthaben, der nach Abzug der im § 4 bezeichneten Beträge und der nach § 5 freigegebenen Beträge verbleibt, nur mit Genehmigung des Finanzamts zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben werden.


§ 7 Überprüfung der Altgeldguthaben durch das Finanzamt



(1) Das Finanzamt hat auf Grund der Vordrucke A und B zu prüfen, ob die Steuerpflichtigen ihre Steuerpflicht erfüllt haben. Soweit dieses Gesetz und die dazu ergehenden Durchführungsverordnungen nicht etwas anderes bestimmen, ist dabei nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung zu verfahren.

(2) Wird auf Grund der im Abs. 1 vorgesehenen Prüfung ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung zum eigenen Vorteil eingeleitet, so ist eine vom Täter verwirkte Geldstrafe in Reichsmark festzusetzen, wenn der hinterzogene Betrag zweitausend Reichsmark übersteigt. Steht die Steuerhinterziehung in Verbindung mit gesetzwidrigen Geschäften, so ist die Geldstrafe so zu bemessen, daß sie zusammen mit der den Gegenstand des Vergehens bildenden Steuerschuld mindestens den Reichsmarkbetrag erreicht, den der Beschuldigte durch gesetzwidrige Geschäfte erworben hat. Sind die gesetzwidrigen Geschäfte nicht nachhaltig getätigt worden, so kann von der vorstehenden Vorschrift abgewichen werden, soweit dies zur Vermeidung von erheblichen Härten für den Beschuldigten oder seine Familienangehörigen erforderlich ist.

(3) In den Fällen des Abs. 2 ist die Steuerschuld und die Geldstrafe aus dem Vermögen des Täters wie folgt beizutreiben:

1.
Zunächst sind die Ansprüche des Täters auf Umwandlung seines Altgeldguthabens in Neugeldguthaben als verfallen zu erklären, soweit die noch nicht umgewandelten Altgeldguthaben den Betrag der Steuerschuld und der Geldstrafe nicht übersteigen. Wegen eines etwaigen Restes der Altgeldguthaben ist die Umwandlung in Neugeldguthaben zu genehmigen.

2.
Reichen die noch nicht umgewandelten Altgeldguthaben zum Ausgleich der Steuerschuld und der Geldstrafe nicht aus, so ist der verbleibende Restbetrag auf Deutsche Mark umzustellen; dabei ist für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark in Ansatz zu bringen.

3.
Alsdann ist ein Guthaben des Täters auf einem durch Umwandlung von Altgeldguthaben in Neugeldguthaben entstandenen Festkonto (§ 2, Abs. 1) für verfallen zu erklären, soweit dieses Guthaben die Hälfte des sich nach Ziff. 2 ergebenden Deutsche-Mark-Betrages nicht übersteigt.

4.
Der danach verbleibende Restbetrag ist aus dem sonstigen Vermögen des Täters beizutreiben.

(4) Soweit Familienangehörige des Täters nach der Reichsabgabenordnung und den Steuergesetzen für die Steuerschuld und die Geldstrafe haften, gelten für die Beitreibung die Vorschriften des Abs. 2 entsprechend. Soweit der Reichsmarkgegenwert der in Deutscher Mark beigetriebenen Teile der Steuerschuld und der Geldstrafe zuzüglich der für verfallen erklärten Altgeldguthaben und Festkonten den Gesamtbetrag der Altgeldguthaben des Täters und gegebenenfalls seiner Familie vor deren Umwandlung nicht übersteigt, sind die in Deutscher Mark beigetriebenen Beträge für Rechnung des Landes an die Landeszentralbank abzuführen und zur Tilgung von Ausgleichsforderungen (§ 11) zu verwenden.


§ 8 Behandlung der nichtgemeldeten Altgeldguthaben der Gruppe I



(1) Aus Altgeldguthaben der Gruppe I, die nicht innerhalb der Frist des § 10 des Währungsgesetzes ordnungsgemäß angemeldet worden sind, können Ansprüche auf Umwandlung in Neugeldguthaben nicht geltend gemacht werden. Für ehemalige Kriegsgefangene wird eine Durchführungsverordnung nähere Bestimmungen treffen.

(2) Das für den Kontoinhaber zuständige Finanzamt kann gegen die Versäumung der im Abs. 1 bezeichneten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. Einem Antrage auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne eigenes Verschulden außerstande war, das Altgeldguthaben rechtzeitig anzumelden. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, so kann der Antragsteller binnen einer Frist von einem Monat seit dem Zugang des Bescheides des Finanzamts eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Für die Entscheidung über solche Anträge sind die Verwaltungsgerichte, und wo Verwaltungsgerichte noch nicht bestehen, die ordentlichen Gerichte zuständig.

(3) Wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprochen, so hat der Antragsteller die meldepflichtigen Altgeldguthaben binnen einer Frist von einer Woche nach dem Zugang des Bescheides über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Vorschriften des Währungsgesetzes bei einer Hauptumtauschstelle unter Beifügung des Bescheides anzumelden. Die Vorschriften des Währungsgesetzes finden auf diese Meldung und auf die weitere Behandlung solcher Altgeldguthaben sinngemäß Anwendung.


Dritter Abschnitt Altgeldguthaben, Gruppe III

§ 9



Soweit dieses Gesetz und die dazu ergehenden Durchführungsverordnungen nicht etwas anderes bestimmen, begründen die nichtmeldepflichtigen Altgeldguthaben keinen Anspruch auf Umwandlung in Neugeldguthaben. Diese Altgeldguthaben erlöschen.


Vierter Abschnitt Deckung der aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute

§ 10 Deckung durch flüssige Mittel



(1) Den Geldinstituten, mit Ausnahme der Landeszentralbanken und der Bank Deutscher Länder, werden für je hundert Deutsche Mark ihrer Verbindlichkeiten aus Einlagen, die durch Umwandlung von Altgeldguthaben entstanden sind, von der Landeszentralbank

a)
fünfzehn Deutsche Mark, soweit es sich um Sichtverbindlichkeiten, und

b)
sieben und eine halbe Deutsche Mark, soweit es sich um befristete Verbindlichkeiten oder Spareinlagen handelt,

auf Girokonto gutgeschrieben.

(2) Den Landeszentralbanken werden für je hundert Deutsche Mark ihrer aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten aus Einlagen dreißig Deutsche Mark von der Bank Deutscher Länder gutgeschrieben.

(3) Die zu Beginn des 21. Juni 1948 bei den Geldinstituten vorhandenen Bestände an Kleingeldzeichen, die auf Deutsche Mark umgestellt sind, werden auf die nach den Abs. 1 und 2 vorzunehmenden Gutschriften angerechnet.


§ 11 Deckung durch Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand



(1) Den Geldinstituten wird, soweit ihre Vermögenswerte unter Einrechnung der im § 10 bezeichneten flüssigen Mittel zur Deckung der aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten nicht ausreichen, nach näherer Vorschrift einer Durchführungsverordnung eine mit drei vom Hundert jährlich verzinsliche Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand zugeteilt. Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank gegen den Bund sind vom 1. Januar 1983 an mit jährlich 1 vom Hundert zu verzinsen. Die Zuteilung der Ausgleichsforderung kann nach Anhörung der Landeszentralbank von der Erfüllung von Auflagen der Bankaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. Jedes Geldinstitut, das hiernach Ausgleichsforderungen erhält, hat seine Rechte aus Ansprüchen der im § 14 bezeichneten Art auf das Land zu übertragen, in dem es seinen Sitz hat.

(2) Schuldner der im Abs. 1 bezeichneten Ausgleichsforderungen sind gegenüber der Bank Deutscher Länder und den Postsparkassen das Vereinigte Wirtschaftsgebiet und die Länder des französischen Besatzungsgebiets, gegenüber den übrigen Geldinstituten die Länder.

(3) (weggefallen)

(4) Die Ausgleichsforderungen der Geldinstitute dürfen nur von Geldinstituten und nur zum Nennwert veräußert und erworben werden. Sie sind in den Bilanzen der Geldinstitute zum Nennwert einzusetzen.


§ 12 Ausstattung der Geldinstitute mit einem angemessenen Eigenkapital



(1) Die Zuteilung von Ausgleichsforderungen an die Geldinstitute ist grundsätzlich so zu bemessen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um neben den aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute sowie den auf Deutsche Mark umgestellten nichtbankgeschäftlichen Verbindlichkeiten auch ein angemessenes Eigenkapital zu decken. Das Nähere hierfür bestimmt eine Durchführungsverordnung.

(2) War ein Geldinstitut vor der Umstellung ohne Eigenkapital, so kann an die Zuteilung der Ausgleichsforderung der Vorbehalt geknüpft werden, daß sie in Höhe des auf die Ausstattung mit einem vorläufigen Eigenkapital entfallenden Betrages dem Land zur angemessenen Verwendung wieder zur Verfügung zu stellen ist, sobald das Geldinstitut ein angemessenes Eigenkapital anderweitig beschafft hat.

(3) Bei Geldinstituten, die der Zuteilung einer Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand nicht bedürfen, soll das Eigenkapital nach der Umstellung der Bilanz auf Deutsche Mark den Betrag von hundert Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des in der Bilanz zum 31. Dezember 1947 ausgewiesenen Eigenkapitals nicht übersteigen. Ein etwaiger Überschuß über diesen Betrag fällt nach näherer Bestimmung einer Durchführungsverordnung der öffentlichen Hand zu.