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Zweiter Abschnitt - Umstellungsgesetz (UmstG k.a.Abk.)

G. v. 20.06.1948 WiGBl. Beil. Nr. 5 S. 13; zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 1 G. v. 20.12.1982 BGBl. I S. 1857
Geltung ab 27.06.1948; FNA: 7601-0 Umstellungsrecht

Teil I Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten

Zweiter Abschnitt Weitere Bestimmungen für Altgeldguthaben Gruppe I

§ 3 Freigabe der Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben



(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben oder zugelassen wird, dürfen die Geldinstitute Altgeldguthaben der Gruppe I erst nach Freigabe durch die zuständige Abwicklungsbank in Neugeldguthaben umwandeln.

(2) Die Abwicklungsbank darf Altgeldguthaben nur unter den in den §§ 4 bis 7 bestimmten Voraussetzungen zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigeben.


§ 4 Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge



Die nach § 6 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark ausgezahlten Kopfbeträge und die nach § 17 des Währungsgesetzes in Deutscher Mark erhobenen Geschäftsbeträge werden auf die Beträge in Deutscher Mark, die den Altgeldbesitzern nach § 2 Abs. 1 zustehen, grundsätzlich voll angerechnet. Demgemäß vermindert sich der Anspruch auf Umwandlung von Altgeldguthaben in Neugeldguthaben

a)
zum Ausgleich der Kopfbeträge

um je fünfhundertvierzig Reichsmark für den Inhaber des Reichsmark-Abwicklungskontos und für jede Person, die zu seiner Familie gehört,

b)
zum Ausgleich des Geschäftsbetrages

um je zehn Reichsmark für jede Deutsche Mark des Geschäftsbetrages.


§ 5 Sofortfreigabe



(1) Von dem Gesamtbetrag der Altgeldguthaben einer alleinstehenden Person oder einer Familie, die nach Abzug der im § 4 bezeichneten Beträge verbleibt, können sofort fünftausend Reichsmark zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben werden. Dieser Betrag erhöht sich für Gewerbetreibende und Angehörige freier Berufe auf zehntausend Reichsmark, wenn der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts beibringt.

(2) Der Gesamtbetrag der Altgeldguthaben eines Unternehmens, der nach Abzug der in § 4 bezeichneten Beträge verbleibt, ist auf Antrag zur Umwandlung in Neugeldguthaben freizugeben, wenn der Antragsteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts beibringt. Auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann verzichtet werden, wenn das Unternehmen durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitsamtes oder durch Lohnsteuerlisten nachweist, daß es mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt.


§ 6 Freigabe der restlichen Altgeldguthaben



(1) Über ein Guthaben, das dem Verfügungsverbot des § 2 Abs. 1 Satz 2 unterliegt, darf auch nach etwaiger Aufhebung dieses Verbots nur verfügt werden, wenn das Finanzamt nach Durchführung des im § 7 vorgesehenen Verfahrens Verfügungen über das Guthaben genehmigt.

(2) Ebenso darf der Teil der Altgeldguthaben, der nach Abzug der im § 4 bezeichneten Beträge und der nach § 5 freigegebenen Beträge verbleibt, nur mit Genehmigung des Finanzamts zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben werden.


§ 7 Überprüfung der Altgeldguthaben durch das Finanzamt



(1) Das Finanzamt hat auf Grund der Vordrucke A und B zu prüfen, ob die Steuerpflichtigen ihre Steuerpflicht erfüllt haben. Soweit dieses Gesetz und die dazu ergehenden Durchführungsverordnungen nicht etwas anderes bestimmen, ist dabei nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung zu verfahren.

(2) Wird auf Grund der im Abs. 1 vorgesehenen Prüfung ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung zum eigenen Vorteil eingeleitet, so ist eine vom Täter verwirkte Geldstrafe in Reichsmark festzusetzen, wenn der hinterzogene Betrag zweitausend Reichsmark übersteigt. Steht die Steuerhinterziehung in Verbindung mit gesetzwidrigen Geschäften, so ist die Geldstrafe so zu bemessen, daß sie zusammen mit der den Gegenstand des Vergehens bildenden Steuerschuld mindestens den Reichsmarkbetrag erreicht, den der Beschuldigte durch gesetzwidrige Geschäfte erworben hat. Sind die gesetzwidrigen Geschäfte nicht nachhaltig getätigt worden, so kann von der vorstehenden Vorschrift abgewichen werden, soweit dies zur Vermeidung von erheblichen Härten für den Beschuldigten oder seine Familienangehörigen erforderlich ist.

(3) In den Fällen des Abs. 2 ist die Steuerschuld und die Geldstrafe aus dem Vermögen des Täters wie folgt beizutreiben:

1.
Zunächst sind die Ansprüche des Täters auf Umwandlung seines Altgeldguthabens in Neugeldguthaben als verfallen zu erklären, soweit die noch nicht umgewandelten Altgeldguthaben den Betrag der Steuerschuld und der Geldstrafe nicht übersteigen. Wegen eines etwaigen Restes der Altgeldguthaben ist die Umwandlung in Neugeldguthaben zu genehmigen.

2.
Reichen die noch nicht umgewandelten Altgeldguthaben zum Ausgleich der Steuerschuld und der Geldstrafe nicht aus, so ist der verbleibende Restbetrag auf Deutsche Mark umzustellen; dabei ist für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark in Ansatz zu bringen.

3.
Alsdann ist ein Guthaben des Täters auf einem durch Umwandlung von Altgeldguthaben in Neugeldguthaben entstandenen Festkonto (§ 2, Abs. 1) für verfallen zu erklären, soweit dieses Guthaben die Hälfte des sich nach Ziff. 2 ergebenden Deutsche-Mark-Betrages nicht übersteigt.

4.
Der danach verbleibende Restbetrag ist aus dem sonstigen Vermögen des Täters beizutreiben.

(4) Soweit Familienangehörige des Täters nach der Reichsabgabenordnung und den Steuergesetzen für die Steuerschuld und die Geldstrafe haften, gelten für die Beitreibung die Vorschriften des Abs. 2 entsprechend. Soweit der Reichsmarkgegenwert der in Deutscher Mark beigetriebenen Teile der Steuerschuld und der Geldstrafe zuzüglich der für verfallen erklärten Altgeldguthaben und Festkonten den Gesamtbetrag der Altgeldguthaben des Täters und gegebenenfalls seiner Familie vor deren Umwandlung nicht übersteigt, sind die in Deutscher Mark beigetriebenen Beträge für Rechnung des Landes an die Landeszentralbank abzuführen und zur Tilgung von Ausgleichsforderungen (§ 11) zu verwenden.


§ 8 Behandlung der nichtgemeldeten Altgeldguthaben der Gruppe I



(1) Aus Altgeldguthaben der Gruppe I, die nicht innerhalb der Frist des § 10 des Währungsgesetzes ordnungsgemäß angemeldet worden sind, können Ansprüche auf Umwandlung in Neugeldguthaben nicht geltend gemacht werden. Für ehemalige Kriegsgefangene wird eine Durchführungsverordnung nähere Bestimmungen treffen.

(2) Das für den Kontoinhaber zuständige Finanzamt kann gegen die Versäumung der im Abs. 1 bezeichneten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. Einem Antrage auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne eigenes Verschulden außerstande war, das Altgeldguthaben rechtzeitig anzumelden. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, so kann der Antragsteller binnen einer Frist von einem Monat seit dem Zugang des Bescheides des Finanzamts eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Für die Entscheidung über solche Anträge sind die Verwaltungsgerichte, und wo Verwaltungsgerichte noch nicht bestehen, die ordentlichen Gerichte zuständig.

(3) Wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprochen, so hat der Antragsteller die meldepflichtigen Altgeldguthaben binnen einer Frist von einer Woche nach dem Zugang des Bescheides über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Vorschriften des Währungsgesetzes bei einer Hauptumtauschstelle unter Beifügung des Bescheides anzumelden. Die Vorschriften des Währungsgesetzes finden auf diese Meldung und auf die weitere Behandlung solcher Altgeldguthaben sinngemäß Anwendung.