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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 7 - Verordnung zum Verplombungsgesetz (VerplombV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.1972 BGBl. I S. 2021; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 15.11.1972; FNA: 613-6-5-1 Zölle
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§ 7



Transportmittel, die im Durchgangsverkehr verwendet, und Güter, die im Durchgangsverkehr befördert worden sind, sind der für den Grenzübergang zuständigen Grenzkontrollstelle (Bestimmungszollstelle) vorzuführen und anzumelden. Das Erststück der für den Durchgangsverkehr verwendeten Anmeldung ist der Bestimmungszollstelle abzugeben. Es dient als Anmeldung, falls die darin enthaltenen Angaben noch zutreffen. § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 und § 5 gelten entsprechend.