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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 5 - Verordnung zum Verplombungsgesetz (VerplombV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.1972 BGBl. I S. 2021; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 15.11.1972; FNA: 613-6-5-1 Zölle
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§ 5



Wer nach § 2 Abs. 1 des Verplombungsgesetzes vorzuführen oder anzumelden hat, muß die Güter auf Verlangen der zuständigen Zolldienststelle so darlegen, daß die zollamtliche Behandlung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann. Er hat selbst oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr nach zollamtlicher Anweisung die erforderliche Hilfe bei dem Anlegen von Verschlüssen, einer Überholung oder Beschau zu leisten.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung zum Verplombungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VerplombV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerplombV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VerplombV
... die darin enthaltenen Angaben noch zutreffen. § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 und § 5 gelten ...