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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Verordnung zum Verplombungsgesetz (VerplombV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.1972 BGBl. I S. 2021; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 15.11.1972; FNA: 613-6-5-1 Zölle
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Verplombung im Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) - Verplombungsgesetz - vom 23. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 985) wird verordnet:


Abschnitt I Verfahren vor Beginn des Durchgangsverkehrs

§ 1



(1) Transportmittel, die im Durchgangsverkehr verwendet, und Güter, die im Durchgangsverkehr befördert werden sollen, sind der für den Grenzübergang zuständigen Grenzkontrollstelle vorzuführen und anzumelden. Soweit keine Hinderungsgründe entgegenstehen, legt die Grenzkontrollstelle die erforderlichen Verschlüsse an und fertigt Transportmittel und Güter zum Durchgangsverkehr ab.

(2) Transportmittel und Güter können zur Abfertigung im Durchgangsverkehr auch einer anderen für Versandverfahren zuständigen Zolldienststelle vorweg vorgeführt und angemeldet werden. In diesen Fällen kann die Grenzkontrollstelle auf die Vorführung verzichten oder sich auf die Prüfung beschränken, ob die angelegten Verschlüsse unversehrt sind.


§ 2



(1) Die Anmeldung ist nach dem Muster der Anlage vorzulegen. Abgangszollstelle im Sinne des Musters ist die Zolldienststelle, die Transportmittel und Güter zum Durchgangsverkehr abfertigt.

(2) Die Anmeldung ist nicht erforderlich für

1.
mitgeführte Reisegebrauchs- und Reiseverbrauchsgegenstände sowie mitgeführte Geschenke; dazu gehören (jeweils mit Zubehör) zum Beispiel:

-
Campingausrüstungen, Sportgeräte wie Fahrräder, Segelboote, Skier;

-
Rundfunk- und tragbare Fernsehgeräte;

-
Foto- und Filmapparate sowie Filme, Ton- und Datenträger, Abzüge von Lichtbildern;

-
Musikinstrumente; ferner

-
Gegenstände, die als übliche persönliche Berufsausrüstung einschließlich unentgeltlicher Muster und Proben, gedrucktem Werbematerial oder anderen Werbegegenständen in üblicher Menge mitgeführt werden, wie zum Beispiel Ausrüstungen für Montage-, Installations-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten;

2.
sonstige mitgeführte Gegenstände, die keine Handelsware sind, einschließlich Umzugs- und Erbschaftsgut;

3.
zugelassene Straßentransportmittel, die die Transitstrecke auf eigener Achse befahren;

4.
Nahrungs- und Genußmittel, die in auf Verpflegung eingerichteten Transportmitteln mitgeführt werden;

5.
Futtermittel, die Transporten lebender Tiere für die Dauer der Reise mitgegeben werden;

6.
Geschäftsunterlagen wie Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliches;

7.
Postsendungen;

8.
Expreßgut, das persönliche Gegenstände (einschließlich Umzugs- und Erbschaftsgut), nicht aber Handelswaren enthält;

9.
Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener, die mit einem Leichenpaß oder einem dem Leichenpaß gleichzusetzenden Dokument überführt werden; Kränze und andere Gegenstände, die als Grabschmuck dienen.

(3) Gegenstände gelten nur dann im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 und 2 als mitgeführt, wenn sie sich nicht in den zur Aufnahme von Gütern bestimmten Teilen von Gütertransportmitteln befinden.

(4) Die Befreiung von der Anmeldepflicht nach Absatz 2 Nr. 3 gilt nicht für leere Straßentransportmittel, die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verplombungsgesetzes zu verplomben sind.


§ 3



(1) Im Schienenverkehr können

1.
die Deutsche Bundesbahn und

2.
bei Postsendungen auch die Deutsche Bundespost

die Transportmittel mit eigenen amtlichen Verschlüssen versehen. Legt die Deutsche Bundesbahn eigene amtliche Verschlüsse an, so vermerkt sie Anzahl und Merkmale der angelegten Verschlüsse mit Unterschrift, Datum und Abdruck eines amtlichen Stempels in der das Transportmittel begleitenden Anmeldung nach dem Muster der Anlage.

(2) Enthalten mit solchen Verschlüssen versehene Transportmittel nur Güter, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 8 von der Anmeldung befreit sind, so brauchen Transportmittel und Güter nicht vorgeführt zu werden.


§ 4



(1) Einem Unternehmen kann unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen bewilligt werden, Transportmittel, in denen es Güter befördert oder befördern läßt oder die es leer im Durchgangsverkehr verwendet, selbst mit amtlich dafür zugelassenen Verschlüssen zu versehen. Anzahl und Merkmale der angelegten Verschlüsse sind mit Unterschrift, Datum und Abdruck eines amtlich dafür zur Verfügung gestellten Sonderstempels in der das Transportmittel begleitenden Anmeldung nach dem Muster der Anlage zu vermerken.

(2) Die Bewilligung wird nur Unternehmen erteilt, die

1.
vertrauenswürdig sind und

2.
häufig Waren im Durchgangsverkehr befördern oder befördern lassen.

(3) Zuständig für die Bewilligung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

(4) Die Transportmittel und Güter sind der für den Grenzübergang zuständigen Grenzkontrollstelle vorzuführen; sie kann sich die Anmeldung vorlegen lassen. Die Grenzkontrollstelle kann auf die Vorführung verzichten oder sich auf die Prüfung beschränken, ob die angelegten Verschlüsse unversehrt sind.


§ 5



Wer nach § 2 Abs. 1 des Verplombungsgesetzes vorzuführen oder anzumelden hat, muß die Güter auf Verlangen der zuständigen Zolldienststelle so darlegen, daß die zollamtliche Behandlung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann. Er hat selbst oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr nach zollamtlicher Anweisung die erforderliche Hilfe bei dem Anlegen von Verschlüssen, einer Überholung oder Beschau zu leisten.


§ 6



Kommt der Vorführungspflichtige oder Anmeldungspflichtige seinen Pflichten nach den §§ 1 und 2 des Verplombungsgesetzes oder nach dieser Verordnung nicht nach, so kann die zuständige Zolldienststelle die zollamtliche Behandlung der Güter und Transportmittel ablehnen.


Abschnitt II Verfahren bei der Bestimmungszollstelle

§ 7



Transportmittel, die im Durchgangsverkehr verwendet, und Güter, die im Durchgangsverkehr befördert worden sind, sind der für den Grenzübergang zuständigen Grenzkontrollstelle (Bestimmungszollstelle) vorzuführen und anzumelden. Das Erststück der für den Durchgangsverkehr verwendeten Anmeldung ist der Bestimmungszollstelle abzugeben. Es dient als Anmeldung, falls die darin enthaltenen Angaben noch zutreffen. § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 2 und § 5 gelten entsprechend.


Abschnitt III Ordnungswidrigkeiten

§ 8



Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Verplombungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Durchgangsverkehr Transportmittel verwendet oder verwenden läßt oder Güter befördert oder befördern läßt, ohne daß die nach dieser Verordnung erforderliche zollamtliche Behandlung vorgenommen worden ist.


Abschnitt IV Schlußbestimmungen

§ 9



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 6 des Verplombungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 10



Diese Verordnung tritt am 15. November 1972 in Kraft.


Anlage



zu § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Verplombungsgesetz

(siehe BGBl. 1972 I S. 2023)