(1) Bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die in den Anlagen
1 bis 6a aufgeführt und die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen die nach §
3 Abs. 1, §
4 Abs. 1, §
5 Abs. 1, §
6 und §
6a zugelassenen Zusatzstoffe über die in den Anlagen jeweils festgesetzten Höchstmengen, auch im Sinne des Absatzes 2, hinaus nicht verwendet werden. Bei den in Anlage
1 aufgeführten Lebensmitteln ist die Höchstmenge auf die Menge der färbenden Anteile des Zusatzstoffes zu beziehen.
(2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel „quantum satis (qs)" zugelassen, dürfen sie nur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden.
(3) Sofern in den Anlagen für Lebensmittel mehrere Zusatzstoffe mit einer gemeinsamen Höchstmenge zugelassen sind, dürfen diese Stoffe vorbehaltlich besonderer Regelungen einzeln oder insgesamt bis zu dieser Höchstmenge verwendet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 276, 414
Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399