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Anlage 5 - Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)

Artikel 1 V. v. 29.01.1998 BGBl. I S. 230, 231; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-40-71 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Zusatzstoffe, die für Lebensmittel zur Konservierung oder als Antioxidationsmittel zugelassen sind



(siehe BGBl. I 2000 S. 1537)

(Anlage unvollständig)


Teil C


Liste 1 Nitrite und Nitrate


E-NummerBezeichnungLebensmittelVerwendete Höchstmenge
(berechnet als NaNO2) mg/kg
Höchstmenge (§ 2 Nr. 2)
(berechnet als NaNO2) mg/kg
E 249
E 250
Kaliumnitrit 1)
Natriumnitrit 1)
Fleischerzeugnisse150
Sterilisierte Fleischerzeugnisse
(Fo > 3,00) 2)
100
Traditionelle nassgepökelte Fleisch-
erzeugnisse (1):
  
Wiltshire bacon(1.1);
Entremeada entrecosto, chispe, orel-
heira e cabeca (salgados), Toucinho
fumado(1.2)
und ähnliche Erzeugnisse
175
Wiltshire ham (1.1)
und ähnliche Erzeugnisse
100
Rohschinken nassgepökelt (1.6)
und ähnliche Erzeugnisse
50
Cured tongue (1.3) 50
Traditionelle trockengepökelte Fleisch-
erzeugnisse (2):
  
Dry cured bacon (2.1)
und ähnliche Erzeugnisse
175
Dry cured ham (2.1);
Jamón curado, paleta curada,
lomo embuchado y cecina (2.2)
100
Presunto, presunto da pá und
paio do lombo (2.3)
und ähnliche Erzeugnisse
Rohschinken trockengepökelt (2.5)
und ähnliche Erzeugnisse
 50
Andere traditionell gepökelte Fleisch-
erzeugnisse (3):
  
Vysocina
Selsky salám
Turisticky trvanlivysalám
Polican
Herkules
Loveckysalám
Dunajská klobása
Paprikás (3.5)
und ähnliche Erzeugnisse
180 
Rohschinken
trocken /nassgepökelt (3.1)
und ähnliche Erzeugnisse
Jellied veal and brisket (3.2)
 50
E 251
E 252
Kaliumnitrat 3)
Natriumnitrat3)
Nicht wärmebehandelte
Fleischerzeugnisse
150 
Traditionelle nassgepökelte
Fleischerzeugnisse (1):
  
Kylmásavustettu poronliha
Kallrökt renkött (1.4)
300 
Wiltshire bacon und
Wiltshire ham (1.1);
Entremeada
Entrecosto, chispe, orelheira e
cabeca (salgados),
Toucinho fumado (1.2)
Rohschinken nassgepökelt (1.6)
und ähnliche Erzeugnisse
 250
Bacon, Filet de bacon (1.5);
und ähnliche Erzeugnisse
 250
(ohne Zusatz von
E 249 oder E 250)
Cured tongue (1.3)  10
Traditionelle trockengepökelte
Fleischerzeugnisse (2):
  
Dry cured bacon and Dry cured
ham (2.1);
Jamón curado, paleta curada,
lomo embuchado y cecina (2.2)
Presunto, presunto da pá und
paio do lombo (2.3);
Rohschinken trockengepökelt (2.5)
und ähnliche Erzeugnisse
 250
Jambon sec, jambon sel sec et
autres pieces maturées séchées
similaires (2.4)
 250
(ohne Zusatz von
E 249 oder E 250)
Andere traditionell gepökelte
Fleischerzeugnisse (3):
  
Rohwürste
(Salami und Kantwurst) (3.3)
300
(ohne Zusatz von
E 249 oder E 250)
 
Rohschinken
trocken-/nassgepökelt (3.1)
und ähnliche Erzeugnisse
 250
Salchichón y chorizo tradicionales
de larga curanción (3.4);
Saucissons secs (3.6)
und ähnliche Erzeugnisse
250
(ohne Zusatz von
E 249 oder E 250)
 
Jellied veal and brisket (3.2)  10
Hartkäse, halbfester Schnittkäse
und Schnittkäse
150
(in der Käsereimilch
oder gleichwertige
Menge
bei Zusatz nach Ent-
zug von Molke und
Zusatz von Wasser)
Käseanaloge auf Milchbasis
Eingelegte Heringe und Sprotten 500 

---
1)
Zusatz zu Lebensmitteln nur als Nitritpökelsalz.
2)
Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung auf 121 °C (Verminderung der Bakterienlast von einer Milliarde Sporen je 1.000 Dosen auf eine Spore in 1.000 Dosen).
3)
Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthalten.
---

(1) Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(1.1) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.

(1.2) 3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität.

(1.3) Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.

(1.4) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt

14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.

(1.5) 4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 °C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 °C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 °C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 °C.

(1.6) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(2) Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(2.1) Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.

(2.2) Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an.

(2.3) 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens 2 Monaten an.

(2.4) Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von 1 Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.

(2.5) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(3) Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(3.1) Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(3.2) Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu 3 Stunden lang.

(3.3) Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

(3.4) Reifedauer von mindestens 30 Tagen.

(3.5) Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 °C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.

(3.6) Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22 °C oder weniger (10 bis 12 °C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/ Reifezeit von mindestens 3 Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.



Teil D Antioxidationsmittel für bestimmte Lebensmittel


E-NummerZusatzstoffLebensmittelHöchstmenge (mg/kg)
1234
E 310 PropylgallatFette und Öle für die gewerbliche
Herstellung von wärmebehandelten
Lebensmitteln
200*) (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln
oder in Kombination)
E 311 Octylgallat 100*) (BHT)
E 312 DodecylgallatBratöl und -fett, außer Oliventresteräl  
E 319 Tert.-Butylhydrochinon
(TBHQ)
Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel-
und Schaffett
jeweils auf den Fettgehalt bezogen
E 320 Butylhydroxyanisol
(BHA)
Kuchenmischungen
Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis
Milchpulver für Verkaufsautomaten
200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln
oder in Kombination)
E 321 Butylhydroxytoluol (BHT) Trockensuppen und -brühen
Saucen
Trockenfleisch
Verarbeitete Nüsse
Vorgekochte Getreidekost
jeweils auf den Fettgehalt bezogen
Würzmittel200 (Gallate und BHA, einzeln oder
in Kombination) auf den Fettgehalt
bezogen
Trockenkartoffeln25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln
oder in Kombination)
Kaugummi
Nahrungsergänzungsmittel
400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA,
einzeln oder in Kombination)
Etherische Öle 1.000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln
oder in Kombination)
Andere Aromen als etherische Öle 100 *) (Gallate, einzeln oder in
Kombination)
200*) (TBHQ, BHA, einzeln oder in
Kombination)
E 315
E 316
Isoascorbinsäure
Natriumisoascorbat
Gepökelte Fleischerzeugnisse oder
haltbar gemachte Fleischerzeugnisse
500
Haltbar gemachte oder teilweise
haltbar gemachte Fischerzeugnisse
1.500
Fisch mit roter Haut, gefroren oder
tiefgefroren
1.500
jeweils berechnet als Isoascorbinsäure

E 392 Extrakt aus Rosmarin Pflanzenöle (ausgenommen natives Öl und Olivenöl)
und Fett, sofern der Gehalt an mehrfach unge-
sättigten Fettsäuren mehr als 15 % (Massenanteil)
des Gesamtfettsäuregehalts beträgt, zur Verwen-
dung in nicht wärmebehandelten Lebensmitteln
30 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Fischöle und Algenöl 50 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Schmalz, Rinder-, Geflügel-, Schaf- und
Schweinefett
Fette und Öle für die gewerbliche Herstellung von
wärmebehandelten Lebensmitteln
Bratöl und -fett, außer Olivenöl und Oliventresteröl
Knabbererzeugnisse (Snacks auf Getreide-,
Kartoffel- oder Stärkebasis)
Saucen100 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Feine Backwaren 200 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Nahrungsergänzungsmittel400 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Trockenkartoffeln200 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Eierzeugnisse
Kaugummi
Milchpulver für Verkaufsautomaten 200 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Würzmittel
Verarbeitete Nüsse
Trockensuppen und -brühen 50 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Trockenfleisch150 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Fleisch- und Fischerzeugnisse, außer Trocken-
fleisch und getrockneter Wurst
150 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
auf den Fettgehalt
bezogen
Getrocknete Wurst 100 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Aromen1.000 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)
Trockenmilch zur Herstellung von Speiseeis 30 mg/kg
(ausgedrückt als
Summe aus Carnosol
und Carnosolsäure)

E 586 4-HexylresorcinFrische, gefrorene und tiefgefrorene
Krebstiere
2 als Rückstand in Krebstierfleisch

---
*)
Bei gemeinsamer Verwendung von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT sind die Einzelmengen prozentual zu reduzieren.





 

Frühere Fassungen von Anlage 5 ZZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
vom 28.03.2011 BGBl. I S. 530
aktuell vorher 15.02.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
vom 30.01.2008 BGBl. I S. 132
aktuell vorher 07.03.2006Artikel 2 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444
aktuellvor 07.03.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 5 ZZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 ZZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZZulV Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (vom 01.04.2011)
... Die in den Anlagen 3, 4 und 5 aufgeführten Zusatzstoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 ...
§ 7 ZZulV Höchstmengenfestsetzungen (vom 26.02.2011)
... Bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln, die in den Anlagen 1 bis 6a aufgeführt und die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, dürfen ...
§ 9 ZZulV Kenntlichmachung (vom 26.02.2011)
...  5. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Zusatzstoffen, der Anlage 5 Teil B von mehr als 10 Milligramm in einem Kilogramm oder einem Liter, berechnet als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.03.2011 BGBl. I S. 530
Artikel 1 3. ZZulVuaÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... 1451 Acetylierte oxidierte Stärke 3. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Teil A Liste 2 werden folgende Positionen ...

Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 2 LMuTÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... Betriebsstätte beziehen, gleich." 3. In § 9 Abs. 8 Nr. 3 und Anlage 5 Teil B Liste 2 und Teil C Liste 1 werden jeweils das Wort „Endverbraucher" durch die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132
Artikel 1 2. ZZulVuaÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
... (Calcium-Dinatrium-EDTA) 250 mg/kg”. 4. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In Teil A Liste 1 werden die Positionen „E 216 ...
Artikel 6 2. ZZulVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... verwendet werden dürfen, nur die nach § 5 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen ... die Wörter „, § 7 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" eingefügt. 2. § 13a wird wie folgt ...

Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1399
Artikel 1 2. ZusStRÄndV Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
...  3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden a) die Angabe „Anlagen 1 bis 6" durch die Angabe „Anlagen 1 bis 6a" und b) die Angabe „und ... 1 werden a) die Angabe „Anlagen 1 bis 6" durch die Angabe „Anlagen 1 bis 6a" und b) die Angabe „und § 6" durch die Angabe „, ...