Ortsbewegliche Druckgeräte, die §§
3 und
4 entsprechen, sowie Flaschen, die die Konformitätskennzeichnung gemäß den
Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG sowie als Nachweis für die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung das Kennzeichen und die Kennnummer gemäß §
6 tragen, dürfen nur betrieben und verwendet werden, wenn die in der
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in Verbindung mit den darin jeweils festgelegten Fassungen des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) vorgeschriebenen Betriebsbedingungen eingehalten werden und die vorgesehenen Prüfungen durchgeführt worden sind.