(1) Natürliches Mineralwasser, das nicht unmittelbar nach seiner Gewinnung oder Bearbeitung verbraucht wird, muß am Quellort abgefüllt werden. Es darf gewerbsmäßig nur in zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des §
3 Nr. 4 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die zur Abfüllung von natürlichem Mineralwasser verwendeten Fertigpackungen müssen mit einem Verschluß versehen sein, der geeignet ist, Verfälschungen oder Verunreinigungen zu vermeiden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 17 Min/TafelWV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 30.10.2014) ... oder fahrlässig 1. natürliches Mineralwasser a) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht am Quellort abfüllt oder b) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 ... § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht am Quellort abfüllt oder b) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht in Fertigpackungen oder entgegen § 7 Abs. 2 in Fertigpackungen, die den ... oder b) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht in Fertigpackungen oder entgegen § 7 Abs. 2 in Fertigpackungen, die den dort vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, in den ...
V. v. 01.12.2006 BGBl. I S. 2762
V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159