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Synopse aller Änderungen der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung am 24.06.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juni 2023 durch Artikel 2 der TrinkwVEV 2023 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Min/TafelWV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2023 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
2. Abschnitt Natürliches Mineralwasser
    § 2 Begriffsbestimmung
    § 3 Amtliche Anerkennung
    § 4 Mikrobiologische Anforderungen
    § 5 Gewinnung
    § 6 Herstellungsverfahren
    § 6a Höchstgehalte und Analyseverfahren
    § 7 Abfüllung und Verpackung
    § 8 Kennzeichnung
    § 9 Irreführende Angaben
3. Abschnitt Quellwasser, Tafelwasser
    § 10 Begriffsbestimmungen
    § 11 Herstellung
    § 12 Gewinnung, Abfüllung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 13 Mikrobiologische Anforderungen
(Text neue Fassung)

    § 13 Mikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern und sonstige Anforderungen
    § 14 Kennzeichnung
    § 15 Irreführende Angaben
4. Abschnitt Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 16 Verkehrsverbote
    § 17 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
5. Abschnitt Schlußbestimmungen
    § 18 Trinkwasser
    § 19 (weggefallen)
    § 20 Übergangsregelung
    § 21 Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
    Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 1) Voraussetzungen für die Nutzung von Quellen mit natürlichem Mineralwasser
    Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3) Mikrobiologische Untersuchungsverfahren
    Anlage 3 (zu § 6 Abs. 3) Höchstgehalte für Rückstände durch die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft
    Anlage 4 (zu § 6a Abs. 1) Höchstgehalte an natürlich vorkommenden Bestandteilen in natürlichem Mineralwasser
    Anlage 5 (zu § 6a Abs. 2) Leistungsmerkmale für die Analyse der Bestandteile gemäß Anlage 4
    Anlage 6 (zu § 9 Abs. 3)
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3) Mikrobiologische Anforderungen und Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern für Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird
(heute geltende Fassung) 

§ 11 Herstellung


(1) Zur Herstellung von Tafelwasser dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) außer Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser nur verwendet werden:

1. Natürliches salzreiches Wasser (Natursole) oder durch Wasserentzug im Gehalt an Salzen angereichertes natürliches Mineralwasser,

2. Meerwasser,

3. Natriumchlorid,

4. Magnesiumchlorid.

Magnesiumchlorid nach Satz 1 Nummer 4 und Magnesiumcarbonat dürfen nur bis zu einer Gesamtkonzentration an Magnesium von 77 mg/l im angereicherten Tafelwasser zugesetzt werden.

(2) (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in § 6 in Verbindung mit Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten sind.



(3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Mikrobiologische Anforderungen




§ 13 Mikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern und sonstige Anforderungen


(1) 1 Für Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. 2 Bei Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefüllt wird, müssen zusätzlich die in § 4 Abs. 1 Satz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt sein. 3 Für Quellwasser gilt darüber hinaus § 4 Abs. 2 entsprechend.

(2) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden, sind die in der Anlage 2 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.

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(3) Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird, muss am Punkt der Abfüllung

1. die mikrobiologischen Anforderungen nach Anlage 7 Teil A einhalten und

2. die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 Teil B einhalten.

(4) Trinkwasser darf nicht in zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt werden, wenn

1. für das Trinkwasser eine Abweichung für chemische Parameter nach § 66 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung zugelassen wurde oder

2. das Trinkwasser am Punkt der Abfüllung nicht den mikrobiologischen Anforderungen und den Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Absatz 3 entspricht.

(heute geltende Fassung) 

§ 16 Verkehrsverbote


Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:

1. Wässer mit der Bezeichnung 'natürliches Mineralwasser', 'Quellwasser' oder 'Tafelwasser', die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen,

2. natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,

3. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,

4. natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist,

5. natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,

5a. natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,

6. natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht,

6a. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen

a) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder

b) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,

jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,

6b. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen

a) des Artikels 2 oder

b) des Artikels 3

der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht,

7. Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind,

8. (weggefallen)

vorherige Änderung nächste Änderung

9. Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf.



9. Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,

10. Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden
darf.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 7 (neu)




Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3) Mikrobiologische Anforderungen und Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern für Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird


vorherige Änderung

 


Teil A: Mikrobiologische Anforderungen


Parameter | Einheit als | Grenzwert/Anforderung1 | Referenzmethode

Escherichia coli (E. coli) | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 9308-1:2017-09
DIN EN ISO 9308-2:2014-06

Intestinale Enterokokken | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 7899-2:2000-11

Pseudomonas aeruginosa | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 16266:2008-05

1 Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyseverfahren und der Probenahmeverfahren.


Teil B: Indikatorparameter


Parameter | Einheit als | Grenzwert/Anforderung2 | Bemerkungen

Wasserstoffionen-
konzentration | pH-Einheiten | ≥ 4,5 und ≤ 9,5 | Für Wasser, das von Natur aus
kohlensäurehaltig ist oder das mit
Kohlensäure versetzt wurde, kann
der Mindestwert niedriger liegen.

Coliforme Bakterien | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 9308-1:2017-09
DIN EN ISO 9308-2:2014-06

Koloniezahl bei 22 °C | Anzahl/ml | 100 | DIN EN ISO 6222:1999-07

Koloniezahl bei 36 °C | Anzahl/ml | 20 | DIN EN ISO 6222:1999-07

2 Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyseverfahren und der Probenahmeverfahren.