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Synopse aller Änderungen der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung am 24.06.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juni 2023 durch Artikel 2 der TrinkwVEV 2023 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Min/TafelWV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2023 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich 2. Abschnitt Natürliches Mineralwasser § 2 Begriffsbestimmung § 3 Amtliche Anerkennung § 4 Mikrobiologische Anforderungen § 5 Gewinnung § 6 Herstellungsverfahren § 6a Höchstgehalte und Analyseverfahren § 7 Abfüllung und Verpackung § 8 Kennzeichnung § 9 Irreführende Angaben 3. Abschnitt Quellwasser, Tafelwasser § 10 Begriffsbestimmungen § 11 Herstellung § 12 Gewinnung, Abfüllung | |
(Text alte Fassung) § 13 Mikrobiologische Anforderungen | (Text neue Fassung) § 13 Mikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern und sonstige Anforderungen |
§ 14 Kennzeichnung § 15 Irreführende Angaben 4. Abschnitt Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten § 16 Verkehrsverbote § 17 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 5. Abschnitt Schlußbestimmungen § 18 Trinkwasser § 19 (weggefallen) § 20 Übergangsregelung § 21 Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und § 12 Abs. 1) Voraussetzungen für die Nutzung von Quellen mit natürlichem Mineralwasser Anlage 2 (zu § 4 Abs. 3) Mikrobiologische Untersuchungsverfahren Anlage 3 (zu § 6 Abs. 3) Höchstgehalte für Rückstände durch die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft Anlage 4 (zu § 6a Abs. 1) Höchstgehalte an natürlich vorkommenden Bestandteilen in natürlichem Mineralwasser Anlage 5 (zu § 6a Abs. 2) Leistungsmerkmale für die Analyse der Bestandteile gemäß Anlage 4 Anlage 6 (zu § 9 Abs. 3) | |
Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3) Mikrobiologische Anforderungen und Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern für Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird | |
§ 11 Herstellung | |
(1) Zur Herstellung von Tafelwasser dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) außer Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser nur verwendet werden: 1. Natürliches salzreiches Wasser (Natursole) oder durch Wasserentzug im Gehalt an Salzen angereichertes natürliches Mineralwasser, 2. Meerwasser, 3. Natriumchlorid, 4. Magnesiumchlorid. Magnesiumchlorid nach Satz 1 Nummer 4 und Magnesiumcarbonat dürfen nur bis zu einer Gesamtkonzentration an Magnesium von 77 mg/l im angereicherten Tafelwasser zugesetzt werden. (2) (weggefallen) | |
(3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in § 6 in Verbindung mit Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten sind. | (3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten sind. |
§ 13 Mikrobiologische Anforderungen | § 13 Mikrobiologische Anforderungen, Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern und sonstige Anforderungen |
(1) 1 Für Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. 2 Bei Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefüllt wird, müssen zusätzlich die in § 4 Abs. 1 Satz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt sein. 3 Für Quellwasser gilt darüber hinaus § 4 Abs. 2 entsprechend. (2) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden, sind die in der Anlage 2 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden. | |
(3) Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird, muss am Punkt der Abfüllung 1. die mikrobiologischen Anforderungen nach Anlage 7 Teil A einhalten und 2. die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 Teil B einhalten. (4) Trinkwasser darf nicht in zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt werden, wenn 1. für das Trinkwasser eine Abweichung für chemische Parameter nach § 66 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung zugelassen wurde oder 2. das Trinkwasser am Punkt der Abfüllung nicht den mikrobiologischen Anforderungen und den Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Absatz 3 entspricht. | |
§ 16 Verkehrsverbote | |
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden: 1. Wässer mit der Bezeichnung 'natürliches Mineralwasser', 'Quellwasser' oder 'Tafelwasser', die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen, 2. natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen, 3. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen, 4. natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist, 5. natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf, 5a. natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind, 6. natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht, 6a. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen a) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder b) des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht, 6b. natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen a) des Artikels 2 oder b) des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht, 7. Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind, 8. (weggefallen) | |
9. Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf. | 9. Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf, 10. Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf. |
Anlage 7 (neu) | Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3) Mikrobiologische Anforderungen und Anforderungen hinsichtlich Indikatorparametern für Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird |
Teil A: Mikrobiologische Anforderungen Parameter | Einheit als | Grenzwert/Anforderung1 | Referenzmethode Escherichia coli (E. coli) | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 9308-1:2017-09 DIN EN ISO 9308-2:2014-06 Intestinale Enterokokken | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 7899-2:2000-11 Pseudomonas aeruginosa | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 16266:2008-05 1 Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyseverfahren und der Probenahmeverfahren. Teil B: Indikatorparameter Parameter | Einheit als | Grenzwert/Anforderung2 | Bemerkungen Wasserstoffionen- konzentration | pH-Einheiten | ≥ 4,5 und ≤ 9,5 | Für Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger liegen. Coliforme Bakterien | Anzahl/250 ml | 0 | DIN EN ISO 9308-1:2017-09 DIN EN ISO 9308-2:2014-06 Koloniezahl bei 22 °C | Anzahl/ml | 100 | DIN EN ISO 6222:1999-07 Koloniezahl bei 36 °C | Anzahl/ml | 20 | DIN EN ISO 6222:1999-07 2 Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyseverfahren und der Probenahmeverfahren. |
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