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Änderung § 20 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 30.10.2014
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§ 20 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2014 geltenden Fassung | § 20 n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1633 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Übergangsregelung | |
(1) Natürliches Mineralwasser, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen und in den Verkehr gebracht wird, gilt als vorläufig anerkannt; diese Anerkennung erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die endgültige amtliche Anerkennung beantragt wird, im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzungsgenehmigung nach § 5. (2) (aufgehoben) (3) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 4. Juni 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2004 nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt und abgefüllt und über diesen Zeitpunkt hinaus in den Verkehr gebracht werden. Natürliche Mineralwässer, bei denen vor Ablauf der in Anlage 4 genannten Fristen die jeweiligen Höchstgehalte für Stoffe eingehalten sind, dürfen bis zum Abverkauf der Bestände in den Verkehr gebracht werden. | |
(Text alte Fassung) (4) § 8 Abs. 8 Nr. 3 ist ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr anzuwenden. | (Text neue Fassung) |
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