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§ 20 - Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV k.a.Abk.)

§ 20 Übergangsregelung



(1) Natürliches Mineralwasser, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung gewonnen und in den Verkehr gebracht wird, gilt als vorläufig anerkannt; diese Anerkennung erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die endgültige amtliche Anerkennung beantragt wird, im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzungsgenehmigung nach § 5.

(2) (aufgehoben)

(3) Wässer, die den Vorschriften dieser Verordnung in der vom 4. Juni 2004 an geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2004 nach den bisher geltenden Vorschriften hergestellt und abgefüllt und über diesen Zeitpunkt hinaus in den Verkehr gebracht werden. Natürliche Mineralwässer, bei denen vor Ablauf der in Anlage 4 genannten Fristen die jeweiligen Höchstgehalte für Stoffe eingehalten sind, dürfen bis zum Abverkauf der Bestände in den Verkehr gebracht werden.



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Frühere Fassungen von § 20 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.10.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
vom 22.10.2014 BGBl. I S. 1633
aktuell vorher 12.12.2006Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
vom 01.12.2006 BGBl. I S. 2762
aktuellvor 12.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 Min/TafelWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Min/TafelWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
V. v. 22.10.2014 BGBl. I S. 1633
Artikel 1 5. Min/TafelWVÄndV
... 16 Nummer 6a Buchstabe b oder Nummer 6b Buchstabe b" ersetzt. 8. § 20 Absatz 4 wird ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
V. v. 01.12.2006 BGBl. I S. 2762
Artikel 1 4. Min/TafelWVÄndV
... ersetzt. g) Absatz 7 wird aufgehoben. 5. § 20 Abs. 2 wird aufgehoben. 6. In Anlage 6 werden bei der Position „Geeignet für ...