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Synopse aller Änderungen der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung am 13.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Juli 2017 durch Artikel 25 der LMIDVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Min/TafelWV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 25 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Kennzeichnung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für ein natürliches Mineralwasser sind die Bezeichnung 'natürliches Mineralwasser' sowie die nach den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(Text neue Fassung)

(1) Für ein natürliches Mineralwasser sind die Bezeichnung 'natürliches Mineralwasser' sowie die nach den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen Bezeichnung des Lebensmittels.

(2) Als 'natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser' muß ein Wasser bezeichnet werden, das

1. nach einer etwaigen Dekantation und nach der Abfüllung denselben Gehalt an eigenem Kohlendioxid (Quellkohlensäure) wie am Quellaustritt besitzt, auch wenn das im Verlauf dieser Behandlung und unter Berücksichtigung üblicher technischer Toleranzen frei gewordene Kohlendioxid durch eine entsprechende Menge Kohlendioxid desselben Quellvorkommens ersetzt wurde, und

2. unter normalen Druck- und Temperaturverhältnissen von Natur aus oder nach dem Abfüllen spontan und leicht wahrnehmbar Kohlendioxid freisetzt.

(3) Als 'natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt' muß ein Wasser bezeichnet werden, dessen Gehalt an Kohlendioxid, das dem gleichen Quellvorkommen entstammt, nach etwaiger Dekantation und nach der Abfüllung höher ist als am Quellaustritt.

(4) Als 'natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt' muß ein Wasser bezeichnet werden, das mit Kohlendioxid versetzt wurde, das eine andere Herkunft hat als das Quellvorkommen, aus dem das Wasser stammt.

(5) Natürliches Mineralwasser darf zusätzlich als Säuerling oder Sauerbrunnen oder gleichsinnig nur dann bezeichnet werden, wenn es aus einer natürlichen oder künstlich erschlossenen Quelle stammt, einen natürlichen Kohlendioxidgehalt von mehr als 250 Milligramm in einem Liter Mineralwasser aufweist und, abgesehen von einem etwaigen weiteren Zusatz an Kohlendioxid, keine willkürliche Veränderung erfahren hat. Anstelle der vorgenannten zusätzlichen Bezeichnungen darf auch die Bezeichnung Sprudel für Säuerlinge benutzt werden, die aus einer natürlichen oder künstlich erschlossenen Quelle im wesentlichen unter natürlichem Kohlensäuredruck hervorsprudeln. Zusätzlich als Sprudel darf auch unter Kohlendioxidzusatz abgefülltes Mineralwasser bezeichnet werden.

(6) Natürliches Mineralwasser, das vor Inkrafttreten dieser Verordnung unter der Bezeichnung Tafelwasser in den Verkehr gebracht worden ist, darf weiterhin zusätzlich so bezeichnet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar enthält:



(7) Natürliches Mineralwasser darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kennzeichnung zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar enthält:

1. den Ort der Quellnutzung und den Namen der Quelle;

2. die Angabe der analytischen Zusammensetzung unter Nennung der charakteristischen Bestandteile (Analysenauszug), bei Gehalten von mehr als 1,5 Milligramm Fluorid im Liter den vorhandenen Fluoridgehalt;

3. (weggefallen)

4. die Angabe 'Kohlensäure ganz entzogen' oder 'Kohlensäure teilweise entzogen', sofern das natürliche Mineralwasser einer Bearbeitung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 unterworfen wurde.

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(8) Natürliches Mineralwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angebracht ist:



(8) Natürliches Mineralwasser darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angebracht ist:

1. die Angabe 'Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden' in unmittelbarer Nähe des Analysenauszugs, sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat;

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2. der Hinweis 'Enthält mehr als 1,5 mg/l Fluorid: Für Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet' in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung, sofern das natürliche Mineralwasser mehr als 1,5 Milligramm Fluorid im Liter enthält;



2. der Hinweis 'Enthält mehr als 1,5 mg/l Fluorid: Für Säuglinge und Kinder unter 7 Jahren nicht zum regelmäßigen Verzehr geeignet' in unmittelbarer Nähe der Bezeichnung des Lebensmittels, sofern das natürliche Mineralwasser mehr als 1,5 Milligramm Fluorid im Liter enthält;

3. die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 vorgesehene Angabe in der dort bestimmten Art und Weise.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) Abweichend von § 3 Abs. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung braucht bei natürlichem Mineralwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist, das Kohlendioxid nicht im Verzeichnis der Zutaten angegeben zu werden, wenn auf die zugesetzte Kohlensäure in der Verkehrsbezeichnung hingewiesen wird.



(9) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 braucht bei natürlichem Mineralwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist, das Kohlendioxid nicht im Verzeichnis der Zutaten angegeben zu werden, wenn auf die zugesetzte Kohlensäure in der Bezeichnung des Lebensmittels hingewiesen wird.

(heute geltende Fassung) 

§ 14 Kennzeichnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung ist



(1) 1 Bezeichnung des Lebensmittels ist

1. für das in § 10 Abs. 1 definierte Wasser die Bezeichnung 'Quellwasser',

2. für das in § 10 Abs. 2 definierte Wasser die Bezeichnung 'Tafelwasser'.

vorherige Änderung

2 Bei Tafelwasser, das mindestens 570 Milligramm Natriumhydrogencarbonat in einem Liter sowie Kohlendioxid enthält, kann die Verkehrsbezeichnung 'Tafelwasser' durch 'Sodawasser' ersetzt werden.



2 Bei Tafelwasser, das mindestens 570 Milligramm Natriumhydrogencarbonat in einem Liter sowie Kohlendioxid enthält, kann die Bezeichnung des Lebensmittels 'Tafelwasser' durch 'Sodawasser' ersetzt werden.

(2) Für Quellwasser und Tafelwasser, die mit Kohlendioxid versetzt wurden, darf die Verkehrsbezeichnung durch einen Hinweis hierauf ergänzt werden.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Für Quellwasser gilt § 8 Abs. 7 Nr. 1, für Quellwasser und Tafelwasser § 8 Abs. 9 entsprechend.

(6) Quellwasser darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Behältnis deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar die folgenden Angaben angebracht sind:

1. 'Dieses Wasser ist einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen worden', sofern eine Behandlung mit ozonangereicherter Luft stattgefunden hat, und

2. die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 vorgesehene Angabe.