Auf Grund des §
33 Abs. 5, des §
42 Abs. 1 Satz 2 und des §
84 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ordne ich an:
Dem Dienstvorgesetzten/Der Dienstvorgesetzten im Bundesamt für den Zivildienst werden folgende Befugnisse übertragen:
- a)
- Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1,
- b)
- Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten gemäß § 84.
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Abs. 1 wird dem Bundesamt für den Zivildienst übertragen.
Die Anordnung findet Anwendung auf alle Widersprüche, die seit dem 1. Dezember 2004 eingelegt worden sind.
Die Anordnung tritt am 15. Februar 2005 in Kraft.