§ 4 - Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV)

Artikel 2 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3805; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 03.10.2002; FNA: 8053-4-16 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Aerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1.
die Aerosolpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungen gemäß den Artikeln 8 und 9a sowie dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG mit der Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen ist, wodurch der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Verantwortliche bestätigt, dass

a)
die Aerosolpackung den Sicherheitsanforderungen des § 3 entspricht,

b)
die in Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG vorgeschriebenen Verfahren nach dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG eingehalten sind und

c)
er eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung hält, sofern er nach Durchführung geeigneter Versuche oder Analysen die Bestimmungen der Nummer 2.2 Buchstabe b und Nummer 2.3 Buchstabe b des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG nicht anwendet,

und

2.
der Text der Etikettierung in deutscher Sprache abgefasst ist.


Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts G. v. 8. November 2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131 m.W.v. 1. Dezember 2011

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Frühere Fassungen von § 4 13. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 23 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 13. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 13. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 13. ProdSV Kennzeichnungen
... Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Konformitätskennzeichnung muss auf jeder Aerosolpackung deutlich ...
§ 6 13. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 2 eine Aerosolpackung auf dem Markt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 23 ProdSNG Änderung der Aerosolpackungsverordnung
... durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...


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