Änderung § 6 13. ProdSV vom 01.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 13. ProdSV, alle Änderungen durch Artikel 23 ProdSNG am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie der 13. ProdSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 13. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 6 13. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 2 eine Aerosolpackung in den Verkehr bringt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 2 eine Aerosolpackung auf dem Markt bereitstellt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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