(1) Der Reeder hat das Schiff nach Anzahl, Qualifikation und Eignung der Besatzungsmitglieder so zu besetzen, daß
- 1.
- die Schiffssicherheit,
- 2.
- der sichere Wachdienst,
- 3.
- die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes und des maritimen Umweltschutzes,
- 4.
- die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an Bord sowie
- 5.
- die sprachliche Verständigung der Besatzung untereinander
gewährleistet sind. Bei der Besetzung des Schiffes sind die betrieblichen Voraussetzungen, insbesondere der Schiffstyp, der Automationsstand, die Ausrüstung, das Einsatzgebiet, die Hafenfolge und die Art der zu befördernden Ladung zu berücksichtigen.
(2) Der Reeder hat unbeschadet der Verpflichtungen des Kapitäns nach §
3 dafür zu sorgen, daß
- 1.
- das Schiff entsprechend dem Schiffsbesatzungszeugnis gemäß § 4 Abs. 1 besetzt ist,
- 2.
- die Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 befolgt werden und
- 3.
- das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 SeeEuroRUmsV ... Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der ... 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 2. Nach § 2 werden folgende §§ 2a und 2b eingefügt: „§ 2a ... im Verkehrsblatt veröffentlichten Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und der §§ 2a und 2b vorliegen." 4. Die Anlage wird ...