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§ 4 - Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)

V. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 13 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9513-34 Schiffsbesatzung
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§ 4 Schiffsbesatzungszeugnis



(1) Die See-Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag des Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis nach dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt veröffentlichten Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und der §§ 2a und 2b vorliegen.

(2) Das Schiffsbesatzungszeugnis ist vom Tag der Ausstellung an fünf Jahre gültig. Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall eine abweichende Gültigkeitsdauer festsetzen.

(3) Der Reeder ist verpflichtet, Änderungen der für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses maßgeblichen Voraussetzungen der See-Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen und ein den geänderten Voraussetzungen entsprechendes Schiffsbesatzungszeugnis zu beantragen. Erteilt die See-Berufsgenossenschaft in diesem Fall ein neues Schiffsbesatzungszeugnis, so zieht sie das bisherige Schiffsbesatzungszeugnis ein.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt nach Anhörung der Küstenländer, der Seeleute-Gewerkschaften und der Schiffahrtsverbände allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses durch die See-Berufsgenossenschaft.





 

Frühere Fassungen von § 4 SchBesV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2006Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
vom 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 524 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 SchBesV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchBesV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchBesV Verpflichtungen des Reeders (vom 01.12.2006)
...  1. das Schiff entsprechend dem Schiffsbesatzungszeugnis gemäß § 4 Abs. 1 besetzt ist, 2. die Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft nach § 5 Abs. ...
§ 2b SchBesV Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker (vom 01.12.2006)
... von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 in den Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 4 zeitlich befristete Regelungen treffen, soweit die vorgeschriebenen Offiziere des ... sein muss, ersetzt werden. Das Nähere wird in den Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 4 ...
§ 3 SchBesV Verpflichtungen des Kapitäns
... das von ihm geführte Schiff entsprechend dem Schiffsbesatzungszeugnis gemäß § 4 Abs. 1 besetzt ist, 2. die Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft nach § 5 Abs. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 524 9. ZustAnpV Schiffsbesetzungsverordnung
...  In § 4 Abs. 4 der Schiffsbesetzungsverordnung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2577), die zuletzt durch ...

Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 SeeEuroRUmsV
... von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 in den Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 4 zeitlich befristete Regelungen treffen, soweit die vorgeschriebenen Offiziere des ... sein muss, ersetzt werden. Das Nähere wird in den Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 4 geregelt." 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:  ... wird in den Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 4 geregelt." 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die See-Berufsgenossenschaft erteilt auf ...