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Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)

V. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 13 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9513-34 Schiffsbesatzung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3, des § 143 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 und des § 143b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a und Nr. 3 und Satz 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 142 Abs. 1 sowie § 143 zuletzt durch Artikel 11 Nr. 15 und 16 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) geändert und § 143b durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 1. März 1983 (BGBl. I S. 215) eingefügt worden sind, verordnen das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für die Besetzung der Kauffahrteischiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.


§ 2 Verpflichtungen des Reeders



(1) Der Reeder hat das Schiff nach Anzahl, Qualifikation und Eignung der Besatzungsmitglieder so zu besetzen, daß

1.
die Schiffssicherheit,

2.
der sichere Wachdienst,

3.
die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes und des maritimen Umweltschutzes,

4.
die Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an Bord sowie

5.
die sprachliche Verständigung der Besatzung untereinander

gewährleistet sind. Bei der Besetzung des Schiffes sind die betrieblichen Voraussetzungen, insbesondere der Schiffstyp, der Automationsstand, die Ausrüstung, das Einsatzgebiet, die Hafenfolge und die Art der zu befördernden Ladung zu berücksichtigen.

(2) Der Reeder hat unbeschadet der Verpflichtungen des Kapitäns nach § 3 dafür zu sorgen, daß

1.
das Schiff entsprechend dem Schiffsbesatzungszeugnis gemäß § 4 Abs. 1 besetzt ist,

2.
die Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 befolgt werden und

3.
das Schiffsbesatzungszeugnis an Bord mitgeführt wird.




§ 2a Kapitän



Unabhängig von der Bruttoraumzahl des Schiffes muss der Kapitän Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses sein. Vor der Aufnahme des Schiffsdienstes muss der Kapitän, soweit er nicht Inhaber eines gültigen deutschen Befähigungszeugnisses ist, die erforderlichen Kenntnisse der für ihn als Schiffsführer einschlägigen deutschen Seerechtsvorschriften durch die Teilnahme an einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der von ihm bestimmten Stelle anerkannten Lehrgang im Sinne von Artikel 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG (ABl. EU Nr. L 255 S. 160) und Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Die Sprachkenntnisse können auch durch die Teilnahme an dem Lehrgang nach Satz 2 nachgewiesen werden.




§ 2b Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker



(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 500 bis 1.600 muss mindestens ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses sein.

(2) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 1.600 bis 3.000 müssen mindestens

1.
ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses und

2.
ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig oder ein anderes wachbefähigtes Besatzungsmitglied Unionsbürger sein; dies gilt nicht für Schiffe mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt.

(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3.000 bis 8.000 müssen mindestens

1.
ein Offizier des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses,

2.
ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig und

3.
ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied Unionsbürger sein.

(4) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 8.000 müssen mindestens

1.
zwei Offiziere des nautischen oder technischen Schiffsdienstes Unionsbürger und Inhaber eines gültigen deutschen oder eines anerkannten ausländischen Befähigungszeugnisses,

2.
ein Schiffsmechaniker nach der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung in dieser Funktion tätig und

3.
ein weiteres wachbefähigtes Besatzungsmitglied Unionsbürger sein.

(5) Schiffsmechanikern im Sinne der Absätze 2 bis 4 gleichgestellt sind Auszubildende zum Schiffsmechaniker im zweiten und dritten Ausbildungsjahr.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann abweichend von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 in den Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 4 zeitlich befristete Regelungen treffen, soweit die vorgeschriebenen Offiziere des nautischen oder technischen Schiffsdienstes, die Unionsbürger sein müssen, auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar sind. Soweit auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von über 3.000 der vorgeschriebene Schiffsmechaniker auf dem inländischen seemännischen Arbeitsmarkt nachweislich nicht verfügbar ist, kann dieser durch ein anderes wachbefähigtes Besatzungsmitglied, das Unionsbürger sein muss, ersetzt werden. Das Nähere wird in den Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 4 geregelt.




§ 3 Verpflichtungen des Kapitäns



Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß

1.
das von ihm geführte Schiff entsprechend dem Schiffsbesatzungszeugnis gemäß § 4 Abs. 1 besetzt ist,

2.
die Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 befolgt werden und

3.
das Schiffsbesatzungszeugnis

a)
an Bord mitgeführt und

b)
der See-Berufsgenossenschaft, den Seemannsämtern, den Arbeitsschutzbehörden, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und der Wasserschutzpolizei der Länder auf Verlangen vorgelegt wird und

4.
ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an geeigneter Stelle an Bord ausgehängt wird.


§ 4 Schiffsbesatzungszeugnis



(1) Die See-Berufsgenossenschaft erteilt auf Antrag des Reeders ein Schiffsbesatzungszeugnis nach dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt veröffentlichten Muster, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und der §§ 2a und 2b vorliegen.

(2) Das Schiffsbesatzungszeugnis ist vom Tag der Ausstellung an fünf Jahre gültig. Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall eine abweichende Gültigkeitsdauer festsetzen.

(3) Der Reeder ist verpflichtet, Änderungen der für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses maßgeblichen Voraussetzungen der See-Berufsgenossenschaft unverzüglich anzuzeigen und ein den geänderten Voraussetzungen entsprechendes Schiffsbesatzungszeugnis zu beantragen. Erteilt die See-Berufsgenossenschaft in diesem Fall ein neues Schiffsbesatzungszeugnis, so zieht sie das bisherige Schiffsbesatzungszeugnis ein.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt nach Anhörung der Küstenländer, der Seeleute-Gewerkschaften und der Schiffahrtsverbände allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Voraussetzungen für die Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses durch die See-Berufsgenossenschaft.




§ 5 Überwachung



(1) Die See-Berufsgenossenschaft überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und führt die dazu erforderlichen Kontrollen durch. Hierbei bedient sie sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung. Die Kontrolle der ordnungsmäßigen Besetzung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 des Seemannsgesetzes durch die Seemannsämter bleibt unberührt.

(2) Fehlt es an einem gültigen Schiffsbesatzungszeugnis oder ist ein Schiff nicht entsprechend dem Schiffsbesatzungszeugnis besetzt, hat die See-Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die Weiterfahrt zu verbieten oder nur unter Bedingungen oder Auflagen zu gestatten, durch welche die Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen gewährleistet wird. Von einem Auslauf- oder Weiterfahrtverbot, das in Häfen ausgesprochen wird, unterrichtet die See-Berufsgenossenschaft unverzüglich die zuständige Hafenbehörde.


§ 6 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 125 Nr. 8 des Seemannsgesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 3 Nr. 1, 2 oder 3 über eine dort genannte Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 127 Nr. 4 des Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 2 Abs. 3 über eine dort genannte Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt.


§ 7 Übergangsvorschrift



Die Wirksamkeit eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnisses wird durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.


§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBl. I S. 523), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 1996 (BGBl. I S. 511), außer Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage (aufgehoben)