Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 3 - Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV)

V. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2577; aufgehoben durch § 13 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2575
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 9513-34 Schiffsbesatzung
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§ 3 Verpflichtungen des Kapitäns


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß

1.
das von ihm geführte Schiff entsprechend dem Schiffsbesatzungszeugnis gemäß § 4 Abs. 1 besetzt ist,

2.
die Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 befolgt werden und

3.
das Schiffsbesatzungszeugnis

a)
an Bord mitgeführt und

b)
der See-Berufsgenossenschaft, den Seemannsämtern, den Arbeitsschutzbehörden, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und der Wasserschutzpolizei der Länder auf Verlangen vorgelegt wird und

4.
ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an geeigneter Stelle an Bord ausgehängt wird.

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Zitierungen von § 3 SchBesV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchBesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchBesV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchBesV Verpflichtungen des Reeders (vom 01.12.2006)
...  (2) Der Reeder hat unbeschadet der Verpflichtungen des Kapitäns nach § 3 dafür zu sorgen, daß 1. das Schiff entsprechend dem ...
§ 6 SchBesV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 3 Nr. 1, 2 oder 3 über eine dort genannte Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt. (2) ...


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