Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß
- 1.
- das von ihm geführte Schiff entsprechend dem Schiffsbesatzungszeugnis gemäß § 4 Abs. 1 besetzt ist,
- 2.
- die Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft nach § 5 Abs. 2 Satz 1 befolgt werden und
- 3.
- das Schiffsbesatzungszeugnis
- a)
- an Bord mitgeführt und
- b)
- der See-Berufsgenossenschaft, den Seemannsämtern, den Arbeitsschutzbehörden, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und der Wasserschutzpolizei der Länder auf Verlangen vorgelegt wird und
- 4.
- ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an geeigneter Stelle an Bord ausgehängt wird.