Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Bis zum Inkrafttreten des
Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts am 1. April 1998 ist §
100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der
Strafprozeßordnung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1.
- Der erste Satzteil nach Buchstabe a lautet:
"eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§§
146,
151,
152 des
Strafgesetzbuches),".
- 2.
- Der fünfte Satzteil lautet:
"einen Bandendiebstahl (§
244 Abs. 1 Nr. 3 des
Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl (§
244a des
Strafgesetzbuches),".
- 3.
- Der sechste Satzteil lautet:
"einen schweren Raub (§
250 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches), einen Raub mit Todesfolge (§
251 des
Strafgesetzbuches) oder eine räuberische Erpressung (§
255 des
Strafgesetzbuches),".
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des
Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.