Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität (OrgKVerbG k.a.Abk.)

G. v. 04.05.1998 BGBl. I S. 845; aufgehoben durch Artikel 170 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 09.05.1998; FNA: 450-2/2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Eingangsformel
Artikel 1 bis 4 (Änderung von Vorschriften)
Artikel 5 Übergangsvorschrift zu Artikel 2
Artikel 6 Zitiergebot
Artikel 7

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 bis 4 (Änderung von Vorschriften)


Artikel 1 bis 4 wird in 1 Vorschrift zitiert


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Artikel 5 Übergangsvorschrift zu Artikel 2


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bis zum Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts am 1. April 1998 ist § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a der Strafprozeßordnung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Der erste Satzteil nach Buchstabe a lautet:

"eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches),".

2.
Der fünfte Satzteil lautet:

"einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches),".

3.
Der sechste Satzteil lautet:

"einen schweren Raub (§ 250 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), einen Raub mit Todesfolge (§ 251 des Strafgesetzbuches) oder eine räuberische Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuches),".

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Artikel 6 Zitiergebot



Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.

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Artikel 7



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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