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§ 4 - Pflichtstückverordnung (PflStV)

V. v. 14.12.1982 BGBl. I S. 1739; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 224-5-2-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 4 Einschränkung der Ablieferungspflicht



(1) Nicht abzuliefern sind

1.
Schriften, die mit nicht abzuliefernden Druckwerken oder sonstigen nicht abzuliefernden Gegenständen erscheinen und ohne diese nicht verständlich sind;

2.
Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften des Deutschen und des Europäischen Patentamtes;

3.
Druckwerke, die in einer geringeren Auflage als 10 Exemplare erscheinen, sofern es sich nicht um veröffentlichte Hochschul-Prüfungsarbeiten oder um Druckwerke handelt, die einzeln auf Anforderung verlegt werden;

4.
Druckwerke mit bis zu vier Seiten Umfang, es sei denn, daß mehrere von ihnen durch eine Kennzeichnung als zusammengehörig anzusehen sind; diese Einschränkung der Ablieferungspflicht gilt nicht für Karten, Mikrofiches, Musiknoten und Tonträger;

5.
Sonderdrucke und Vorabdrucke, soweit sie nicht vom Verleger verbreitet werden;

6.
Originalkunst-Mappen ohne Titelblatt und Text;

7.
Plakate, Wandzeitungen und Flugblätter;

8.
Veranstaltungsprogramme, die weder Abbildungen noch weiteren Text enthalten;

9.
Listen von Ausstellungsstücken, die weder Abbildungen noch weiteren Text enthalten;

10.
Schriften nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes (Akzidenzdrucksachen), insbesondere

a)
Prospekte, Musterbücher, Preislisten, Werbeschriften, Vordrucke, Eintragungsbücher, Testbögen;

b)
Gebrauchsanweisungen, Bedienungs- und Betriebsanleitungen, technische oder vorläufige Lieferbedingungen, Einzelmerkblätter;

c)
innerbetriebliche Aushänge, einzelne Dienstanweisungen, Organisations- und Geschäftsverteilungspläne, Schuldner- und Insolventenlisten, einzelne Unfallverhütungsvorschriften, lokale Vereinssatzungen und Mitgliederverzeichnisse;

d)
Eintrittskarten, Etiketten, Wertzeichen, Briefmarken, Banknoten, Marken, Geschäfts- und Visitenkarten, Exlibris;

e)
Einzeltarife, Verkehrstarife, Fahrscheine, Einzelfahrpläne, örtliche Fernsprechbücher;

f)
Post-, Ansichts-, Spruch-, Glückwunsch- und Festkarten, Familienanzeigen, Bierdeckel, Speisekarten, Rätselhefte, die weder zusätzlichen Text noch Abbildungen enthalten, Tagesabreiß- und Notizkalender;

g)
Kartenspiele, Gesellschaftsspiele, Puzzles, Beschäftigungsmaterialien, Malbücher, Modellbaubögen und -pläne;

11.
Tageszeitungen, sofern sie nicht angefordert werden.

(2) Musiknoten sind nicht abzuliefern, wenn sie nur vermietet oder verliehen werden. Sie werden in bibliographische Verzeichnisse aufgenommen, wenn der Verleger hierzu der Deutschen Bibliothek ein Stück leihweise überläßt oder ihr die erforderlichen bibliographischen Angaben mitteilt.