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Verordnung über die Pflichtablieferung von Druckwerken an die Deutsche Bibliothek (Pflichtstückverordnung - PflStV)

V. v. 14.12.1982 BGBl. I S. 1739; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013
Geltung ab 01.01.1983; FNA: 224-5-2-2 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Eingangsformel



Auf Grund der §§ 24 und 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 265) wird verordnet:


§ 1 Beschaffenheit der Pflichtstücke, Umfang der Ablieferungspflicht



(1) Das Pflichtstück (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) ist

1.
in vollständigem, einwandfreiem und unbenutztem Zustand,

2.
in handelsüblicher Einbandart, Tasche, Kassette oder im handelsüblichen Schuber

abzuliefern. Sind mehrere Einbandarten handelsüblich, ist das Pflichtstück in der dauerhaftesten Einbandart abzuliefern; dies gilt nicht für Leder-, Pergament- und andere Luxuseinbände, wenn eine andere Einbandart genügend dauerhaft ist. Wandkarten können unaufgezogen abgeliefert werden.

(2) Abzuliefern sind ferner

1.
Einbanddecken, Sammelordner und dergleichen,

2.
Jahrgangstitelblätter, Inhaltsverzeichnisse und Register zu Druckwerken (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes), die fortlaufend erscheinen,

3.
sonstige Gegenstände, die erkennbar zu einem ablieferungspflichtigen Hauptwerk gehören.


§ 2 Verschiedene Ausgaben



(1) Veränderte Neuauflagen sind abzuliefern. Unveränderte Neuauflagen einschließlich höherer Tausender, ausgenommen von Schulbüchern für allgemeinbildende Schulen und von Karten, sind abzuliefern, wenn sie aus unverschlüsselten Angaben im Druckwerk selbst erkennbar sind. In jedem Fall sind nach dem 15. Juni 1973 erschienene und erscheinende unveränderte Neuauflagen von Musiknoten, die erstmals bis zum 15. Juni 1973 erschienen sind, abzuliefern.

(2) Erscheinen gleichzeitig neben der Normalausgabe eines Druckwerks weitere Ausgaben, die sich durch verschiedene Ausstattungen des Buchblocks unterscheiden, wie Dünndruck-, Studien- oder Luxusausgaben, so ist ein Pflichtstück der Normalausgabe abzuliefern. Im bibliographischen Begleitzettel (§ 7) sind die abweichenden bibliographischen Daten der nicht abzuliefernden Ausgaben anzugeben. Werden die weiteren Ausgaben jedoch im Druckwerk unverschlüsselt benannt, so ist ein Pflichtstück dieser Ausgaben abzuliefern. Erscheinen zu einem späteren Zeitpunkt neben der Normalausgabe weitere Ausgaben in anderer Ausstattung des Buchblocks, so ist auch ein Pflichtstück der weiteren Ausgaben abzuliefern.

(3) Erscheint gleichzeitig mit einer Papierausgabe eine Mikroformausgabe, so ist ein Pflichtstück der Papierausgabe abzuliefern. Im bibliographischen Begleitzettel sind die abweichenden bibliographischen Daten der Mikroformausgabe anzugeben. Erscheint die Mikroformausgabe zu einem späteren Zeitpunkt als die Papierausgabe, so ist von der Mikroformausgabe ein Pflichtstück abzuliefern.

(4) Erscheinen musikalische Tonaufzeichnungen gleichzeitig in mehreren inhaltlich identischen Tonträgerausgaben, so ist die Ausgabe mit der besten Tonqualität und der größten Haltbarkeit abzuliefern. Im bibliographischen Begleitzettel sind die abweichenden bibliographischen Daten der nicht abzuliefernden Ausgaben anzugeben. Erscheinen die verschiedenen Ausgaben nicht gleichzeitig, so sind alle Ausgaben abzuliefern.


§ 3 Mehrere Verlagsorte



Enthält ein Druckwerk die Angabe eines Verlags-, Lizenzverlags- oder Kommissionsverlagsortes, der innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes liegt, zusätzlich zu einem entsprechenden außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes liegenden Ort, so ist ein Pflichtstück abzuliefern.


§ 4 Einschränkung der Ablieferungspflicht



(1) Nicht abzuliefern sind

1.
Schriften, die mit nicht abzuliefernden Druckwerken oder sonstigen nicht abzuliefernden Gegenständen erscheinen und ohne diese nicht verständlich sind;

2.
Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften des Deutschen und des Europäischen Patentamtes;

3.
Druckwerke, die in einer geringeren Auflage als 10 Exemplare erscheinen, sofern es sich nicht um veröffentlichte Hochschul-Prüfungsarbeiten oder um Druckwerke handelt, die einzeln auf Anforderung verlegt werden;

4.
Druckwerke mit bis zu vier Seiten Umfang, es sei denn, daß mehrere von ihnen durch eine Kennzeichnung als zusammengehörig anzusehen sind; diese Einschränkung der Ablieferungspflicht gilt nicht für Karten, Mikrofiches, Musiknoten und Tonträger;

5.
Sonderdrucke und Vorabdrucke, soweit sie nicht vom Verleger verbreitet werden;

6.
Originalkunst-Mappen ohne Titelblatt und Text;

7.
Plakate, Wandzeitungen und Flugblätter;

8.
Veranstaltungsprogramme, die weder Abbildungen noch weiteren Text enthalten;

9.
Listen von Ausstellungsstücken, die weder Abbildungen noch weiteren Text enthalten;

10.
Schriften nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes (Akzidenzdrucksachen), insbesondere

a)
Prospekte, Musterbücher, Preislisten, Werbeschriften, Vordrucke, Eintragungsbücher, Testbögen;

b)
Gebrauchsanweisungen, Bedienungs- und Betriebsanleitungen, technische oder vorläufige Lieferbedingungen, Einzelmerkblätter;

c)
innerbetriebliche Aushänge, einzelne Dienstanweisungen, Organisations- und Geschäftsverteilungspläne, Schuldner- und Insolventenlisten, einzelne Unfallverhütungsvorschriften, lokale Vereinssatzungen und Mitgliederverzeichnisse;

d)
Eintrittskarten, Etiketten, Wertzeichen, Briefmarken, Banknoten, Marken, Geschäfts- und Visitenkarten, Exlibris;

e)
Einzeltarife, Verkehrstarife, Fahrscheine, Einzelfahrpläne, örtliche Fernsprechbücher;

f)
Post-, Ansichts-, Spruch-, Glückwunsch- und Festkarten, Familienanzeigen, Bierdeckel, Speisekarten, Rätselhefte, die weder zusätzlichen Text noch Abbildungen enthalten, Tagesabreiß- und Notizkalender;

g)
Kartenspiele, Gesellschaftsspiele, Puzzles, Beschäftigungsmaterialien, Malbücher, Modellbaubögen und -pläne;

11.
Tageszeitungen, sofern sie nicht angefordert werden.

(2) Musiknoten sind nicht abzuliefern, wenn sie nur vermietet oder verliehen werden. Sie werden in bibliographische Verzeichnisse aufgenommen, wenn der Verleger hierzu der Deutschen Bibliothek ein Stück leihweise überläßt oder ihr die erforderlichen bibliographischen Angaben mitteilt.


§ 5 Mehrere Verpflichtete



Mehrere Ablieferungspflichtige (§ 19 des Gesetzes) sind Gesamtschuldner.


§ 6 Zeitpunkt der Ablieferung, Ablieferungsort



(1) Das Pflichtstück, einschließlich der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Druckwerke und Gegenstände, ist innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung durch den Ablieferungspflichtigen unaufgefordert, unentgeltlich und auf seine Kosten unmittelbar an die in § 20 des Gesetzes genannten Stellen abzusenden. Dies gilt auch für die einzelnen Hefte und Lieferungen von fortlaufend erscheinenden Druckwerken.

(2) Tageszeitungen sind abweichend von Absatz 1 nach Ablauf jedes Monats gesammelt abzuliefern, wenn sie die Deutsche Bibliothek anfordert.

(3) Verbreitung im Sinne des Absatzes 1 ist diejenige Tätigkeit, durch die das Druckwerk nach Herstellung einem größeren, individuell bestimmten oder unbestimmten Personenkreis außerhalb der an der Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird. Wird ein Druckwerk einzeln auf Anforderung verlegt, so beginnt seine Verbreitung mit dem allgemeinen Angebot, daß von der Vorlage auf Bestellung Exemplare hergestellt werden.


§ 7 Verfahren bei der Ablieferung



(1) Der Ablieferungspflichtige hat der Deutschen Bibliothek alle zur bibliographischen Verzeichnung der Pflichtstücke erforderlichen Angaben mitzuteilen. Hierzu ist jedem Pflichtstück, bei Zeitschriften dem ersten Heft, ein bibliographischer Begleitzettel ausgefüllt beizulegen. Die Begleitzettel werden von der Deutschen Bibliothek kostenlos zur Verfügung gestellt. Bibliographische Begleitzettel können bei Musiknoten und Tonträgern im Einvernehmen mit der Deutschen Bibliothek durch andere Informationsbelege ersetzt werden.

(2) Die Deutsche Bibliothek ist zu einer Empfangsbestätigung verpflichtet, wenn der Ablieferungspflichtige die dem bibliographischen Begleitzettel anhängende Postkarte ausfüllt und seine Anschrift einträgt. Der Ablieferungspflichtige erhält die Postkarte als Empfangsbestätigung zurück. Bei periodischen Veröffentlichungen wird eine solche Empfangsbestätigung nur beim ersten Heft neuer Zeitschriften sowie bei jährlich und seltener erscheinenden periodischen Druckwerken gegeben.


§ 8 Antrag auf Vergütung



Hält der Ablieferungspflichtige die unentgeltliche Abgabe eines bestimmten Druckwerkes für unzumutbar, so kann er dies der Deutschen Bibliothek unter Angabe der Gründe mitteilen und eine Vergütung nach § 22 des Gesetzes beantragen. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 zu stellen. Im Antrag sind Angaben über Ladenpreis, Subskriptions-, Vorzugs- oder Abonnementspreis sowie über Herstellungskosten und Auflagenhöhe des Druckwerkes zu machen. Die Ablieferungspflicht bleibt unberührt.


§ 9 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 26 des Gesetzes auch im Land Berlin.


§ 10 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Pflichtstückverordnung vom 21. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1782), geändert durch die Verordnung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3151), und die 1. Pflichtstückverordnung Musik vom 6. Juni 1973 (BGBl. I S. 519) außer Kraft.