(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§
6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- für einen Liefervertrag über Jungmasthühner, lebend oder geschlachtet, auf jährlich 500 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,
- 2.
- für einen Liefervertrag über Gänse, Enten oder Puten, lebend oder geschlachtet, jeweils auf jährlich 190 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,
- 3.
- für einen Liefervertrag über Suppenhennen, lebend oder geschlachtet, auf jährlich 50 Tonnen Schlachtgewicht kochfertig,
- 4.
- für einen Liefervertrag über mehrere der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Erzeugnisse, lebend oder geschlachtet, auf jährlich 500 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig beziehungsweise kochfertig,
- 5.
- für einen Liefervertrag über mehrere der unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnisse auf jährlich 250 Tonnen Schlachtgewicht bratfertig,
- 6.
- für einen Liefervertrag über Eier, ausgenommen Bruteier, auf 4,5 Millionen Stück.
Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§
6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.