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§ 2 - Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (AbsFondsGBeitrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.07.1994 BGBl. I S. 1456; aufgehoben durch § 3 Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 780-5-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 2



(1) Der Beitrag von Mühlen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 des Absatzfondsgesetzes wird für jeden Monat erhoben. Abweichend von Satz 1 wird der Beitrag von Mühlen mit einer jährlichen Vermahlung bis zu 500 t zusammengefaßt jeweils für die Monate Juli bis einschließlich Dezember sowie die Monate Januar bis einschließlich Juni erhoben.

(2) Der Betriebsinhaber hat der Bundesanstalt die für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen mitzuteilen. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für die Mitteilung bekannt. Sie ist spätestens am 15. Tage nach Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraumes abzusenden.

(3) Die Bundesanstalt erteilt auf Grund der Mitteilung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Sie kann die für die Beitragsschuld maßgeblichen Mengen ermitteln oder schätzen, wenn oder soweit die Mitteilung nach Absatz 2 unrichtig oder unvollständig ist oder bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht eingegangen ist. Beträgt der Beitrag im Erhebungszeitraum weniger als fünfzig Euro, so ist ein Beitragsbescheid nur für ein Kalenderjahr zu erteilen.

(4) Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides fällig.

 
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AbsFondsGBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbsFondsGBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 AbsFondsGBeitrV
... für den jeweiligen Erhebungszeitraum zum Zeitpunkt der Fälligkeit der in §§ 2 , 3, 4 und 6 bestimmten Mitteilungen zu erstellen. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein ... gegenüber den zuständigen Stellen bereitzuhalten. Im Erhebungsverfahren nach § 2 , § 3 Abs. 2 und § 4 sind der Ursprungsnachweis nach Absatz 1 oder 2 und die ...
§ 12 AbsFondsGBeitrV
... im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Absatzfondsgesetzes handelt, wer entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 3, § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, § 7 Abs. 2 ...