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§ 3 - Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (AbsFondsGBeitrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.07.1994 BGBl. I S. 1456; aufgehoben durch § 3 Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 780-5-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 3



(1) Auf den Beitrag von den Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen sind die Vorschriften über das Erhebungsverfahren und die Fälligkeit für die Umlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes entsprechend anzuwenden. § 9 bleibt unberührt.

(2) In den Ländern, die keine Umlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes erheben, gilt § 4 mit der Maßgabe entsprechend, daß der Beitrag monatlich erhoben wird.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AbsFondsGBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbsFondsGBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 AbsFondsGBeitrV
... Bei den Beitragszahlungen nach § 3 Abs. 2, §§ 4, 6 und 7 sind die dem Betrieb erteilte Registriernummer und der jeweilige ...
§ 10 AbsFondsGBeitrV
... für den jeweiligen Erhebungszeitraum zum Zeitpunkt der Fälligkeit der in §§ 2, 3 , 4 und 6 bestimmten Mitteilungen zu erstellen. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster ... Muster für diese Aufzeichnungen bekannt. (4) Im Erhebungsverfahren nach § 3 Abs. 1 haben die beitragspflichtigen Betriebe den Ursprungsnachweis gemäß Absatz 1 oder ... den zuständigen Stellen bereitzuhalten. Im Erhebungsverfahren nach § 2, § 3 Abs. 2 und § 4 sind der Ursprungsnachweis nach Absatz 1 oder 2 und die Aufzeichnungen nach ...