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§ 5 - Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (AbsFondsGBeitrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.07.1994 BGBl. I S. 1456; aufgehoben durch § 3 Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 780-5-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 5



Der für die Beitragshöhe nach § 10 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Absatzfondsgesetzes maßgebende Warenwert ist der umsatzsteuerrechtlich als Bemessungsgrundlage dienende Betrag oder, falls eigene Ware aufgenommen wird, der Betrag, der beim Erwerb von einem Dritten zum marktüblichen Preis als umsatzsteuerrechtliches Entgelt anzusehen wäre. Der Beitrag selbst sowie ein Skonto oder Bonus bleiben unberücksichtigt.