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§ 6 - Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz (AbsFondsGBeitrV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.07.1994 BGBl. I S. 1456; aufgehoben durch § 3 Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 950
Geltung ab 13.03.1994; FNA: 780-5-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 6



(1) Der Beitrag nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 des Absatzfondsgesetzes wird jeweils für vier Monate erhoben.

(2) Die nach Landesrecht für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischbeschau zuständigen Stellen oder die sonst von den Ländern bestimmten Stellen teilen der Bundesanstalt die Betriebe mit, die für gewerbliche Zwecke geschlachtetes Vieh der Fleischbeschau zuführen, sowie die Anzahl der von jedem dieser Betriebe für gewerbliche Zwecke der Fleischbeschau zugeführten Rinder, Schweine und Schafe. Die Mitteilungen erfolgen jeweils für vier Monate bis spätestens zum Ende des folgenden Monats.

(3) Die Bundesanstalt erteilt auf Grund der Mitteilung nach Absatz 2 einen Beitragsbescheid. Der Beitrag wird zwei Wochen nach Zugang des Bescheides fällig.

(4) Die in Absatz 2 bestimmten Stellen erhalten von der Bundesanstalt 0,015 Euro für jedes nach dieser Vorschrift gemeldete beitragspflichtige Stück Vieh. Die Auszahlung erfolgt nach Erreichen eines Betrages von fünfzig Euro.

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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AbsFondsGBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbsFondsGBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 AbsFondsGBeitrV
... Bei den Beitragszahlungen nach § 3 Abs. 2, §§ 4, 6 und 7 sind die dem Betrieb erteilte Registriernummer und der jeweilige Erhebungszeitraum ...
§ 10 AbsFondsGBeitrV
... den jeweiligen Erhebungszeitraum zum Zeitpunkt der Fälligkeit der in §§ 2, 3, 4 und 6 bestimmten Mitteilungen zu erstellen. Die Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster für ... in dem der betroffene Erhebungszeitraum liegt, bereitzuhalten. Im Erhebungsverfahren nach § 6 übermitteln die beitragspflichtigen Betriebe die Ursprungsnachweise nach Absatz 1 oder 2 und ... nach Absatz 1 oder 2 und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 der Bundesanstalt für den in § 6 Abs. 1 genannten Erhebungszeitraum von jeweils vier Monaten bis spätestens zum Ende des ...