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§ 3 - Milch-Sachkunde-Verordnung (MilchSachkV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1972 BGBl. I S. 2555; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Geltung ab 01.02.1973; FNA: 7842-2-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 3



Wer den Nachweis der beruflichen Befähigung nach den §§ 1a oder 2 erbringt, besitzt auch die notwendige Sachkunde für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen durch ein Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch oder Milcherzeugnissen.



 

Zitierungen von § 3 Milch-Sachkunde-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MilchSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel MilchSachkV
... 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1709) die Bundesregierung, hinsichtlich der §§ 3 , 4 und 8 Nr. 1 auf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 ...