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Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung (AgrarMSVuaAufhV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund
- -
- des § 4 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 und 4, des § 5 Absatz 2 Nummer 1 sowie des § 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), von denen § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 1 durch Artikel 396 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 9 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I S. 1942) geändert worden sind,
- -
- des § 8a des Marktorganisationsgesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) eingefügt worden ist, sowie
- -
- des § 3 Absatz 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch Artikel 399 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
Artikel 1 Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Juli 2017 AgrarMSV § 1, § 3, § 4, § 5, § 9, § 10a (neu), § 13b, § 14, § 14a (neu), § 14b (neu), § 15, § 16, § 20, § 21, § 24, Anlage, § 11
Die Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 2016 (BGBl. I S. 1717) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte". - b)
- Die Angaben zu Abschnitt 4 werden durch folgende Angaben ersetzt:
„Abschnitt 4 Vertragsverhandlungen
§ 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen
§ 14a Mitteilungen der Kartellbehörden und Länder über Vertragsverhandlungen
Abschnitt 4a Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker
§ 14b Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen". - c)
- Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen bei Verhandlungen über Rohmilchverträge". - d)
- Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 Anwendungsbestimmungen".
- 2.
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden. Die Landesregierungen können jedoch durch Rechtsverordnung vorsehen, dass abweichend von Satz 1 zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt werden."
- 3.
- § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- „aa)
- zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,".
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden vor dem Komma die folgenden Wörter eingefügt:
„sowie die Verträge, die im Rahmen des § 10a geschlossen worden sind". - b)
- Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
- 5.
- § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Unbeschadet der Rücknahme oder des Widerrufes einer Anerkennung wegen eines Rechtsverstoßes im Zusammenhang mit den Anerkennungsvoraussetzungen kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn
- 1.
- eine Agrarorganisation wiederholt gegen
- a)
- Bestimmungen in den Artikeln 149, 152 bis 165, 167 und 169 bis 172 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in den auf der Grundlage der Artikel 166, 173 und 174 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Rechtsakten oder
- b)
- Bestimmungen dieser Verordnung, die den in Buchstabe a bezeichneten Bestimmungen entsprechen,
- 2.
- im Bereich der unter die Anerkennung fallenden Tätigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender Rechtsverstoß, der der Agrarorganisationen zurechenbar ist, begangen wird, durch den das Erscheinungsbild der Agrarorganisation so erheblich beeinträchtigt wird oder werden kann, dass eine staatliche Anerkennung dazu in Widerspruch steht.
- 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur sein, wer
- 1.
- Erzeuger von Agrarurerzeugnissen ist,
- a)
- die zu dem Erzeugnisbereich, der von der Erzeugerorganisation abgedeckt ist, gehören oder
- b)
- aus denen von dem Erzeuger oder der Erzeugerorganisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis, das zu dem von der Erzeugerorganisation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, hergestellt wird und
- 2.
- vorbehaltlich des Satzes 2 oder des Absatzes 1a nicht Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation in diesem Erzeugnisbereich ist.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann einer Erzeugerorganisation auch ein Erzeuger, der zugleich Mitglied einer oder mehrerer anderer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. Der betreffende Erzeuger muss über einen Betrieb mit zwei oder mehr Betriebsstätten, die in mindestens zwei unterschiedlichen geografischen Gebieten liegen, verfügen. Soweit eine oder mehrere Betriebsstätten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf der Erzeuger für diese Betriebsstätten einer anderen Erzeugerorganisation angehören. Unterschiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche räumliche Bereiche abdecken."
- c)
- In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „Satz 1 Nummer 1" eingefügt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu übermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. Dezember. Aus der Liste müssen die Änderungen gegenüber dem Vorjahr hervorgehen."
- 7.
- Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte
Eine Erzeugerorganisation kann nach Maßgabe des Unionsrechts Tätigkeiten an Dritte übertragen. Das nach Satz 1 maßgebliche Unionsrecht gilt für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Agrarmarkstrukturgesetzes entsprechend." - 8.
- § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine anerkannte Erzeugerorganisation darf, ausgenommen im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse, nur Mitglied einer einzigen Vereinigung sein, die das Ziel der Bündelung des Angebots ihrer Mitglieder verfolgt." - b)
- Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Vereinigung hat entsprechend § 9 Absatz 4 jährlich eine Mitgliederliste zu übermitteln." - c)
- In Satz 6 wird die Angabe „§ 9 Absatz 4" durch die Angabe „§ 10a" ersetzt.
- 9.
- In § 13b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesministerium" die Wörter „für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)" eingefügt.
- 10.
- Abschnitt 4 wird durch folgende Abschnitte 4 und 4a ersetzt:
„Abschnitt 4 Vertragsverhandlungen
§ 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen(1) Teilt eine anerkannte Erzeugerorganisation gegenüber der zuständigen Stelle nach Maßgabe des Unionsrechts Erzeugnismengen, auf die sich Vertragsverhandlungen erstrecken, mit, ist der Mitteilung eine Erklärung darüber beizufügen, dass die besonderen Voraussetzungen des Unionsrechts für die Abgabe einer solchen Mitteilung erfüllt sind. Die Erklärung hat insbesondere Aussagen zu den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen, die die Mitgliedschaft der Erzeuger in einer anderen Erzeugerorganisation und die Andienungspflichten der Erzeuger auf Grund der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft betreffen, zu enthalten. Die Bundesanstalt kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannten Mitteilungen einschließlich der zugehörigen Erklärungen bekanntgeben.(2) Ergibt sich aus einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilungen, dass eine im Unionsrecht für Vertragsverhandlungen festgelegte Höchstmenge überschritten wird, unterrichtet die zuständige Stelle die Erzeugerorganisation innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung darüber.(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf anerkannte Vereinigungen entsprechend anzuwenden.
§ 14a Mitteilungen der Kartellbehörden und Länder über Vertragsverhandlungen(1) Leitet die zuständige Kartellbehörde nach den besonderen Vorschriften des Unionsrechts über Vertragsverhandlungen ein Verfahren ein, gilt § 6 Satz 1 entsprechend. Ergeht in dem Verfahren eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend.(2) Werden der zuständigen Kartellbehörde Beschlüsse der Europäischen Kommission in Verfahren nach den besonderen Vorschriften des Unionsrechts über Vertragsverhandlungen bekannt, teilt die zuständige Kartellbehörde diese der zuständigen Stelle mit.(3) Die Länder teilen der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form die Angaben, deren Übermittlung an die Kommission das Unionsrecht bei Vertragsverhandlungen anerkannter Erzeugerorganisationen und anerkannter Vereinigungen vorschreibt, bis zum 1. März eines jeden Jahres mit.
Abschnitt 4a Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker
§ 14b Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen(1) Ein Zuckerunternehmen hat der zuständigen Stelle des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet, bis zum 28. Februar des laufenden, in Artikel 6 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Wirtschaftsjahres die von ihm für das folgende Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Branchenvereinbarungen zu übermitteln. Eine Branchenvereinbarung wird wirksam, wenn die zuständige Stelle des Landes nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach vollständiger Übermittlung der Branchenvereinbarung auf Grund einer Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 der Kommission vom 18. Juni 1974 betreffend die von den Mitgliedstaaten, insbesondere über die zwischen Zuckerherstellern und Zuckerrübenverkäufern abgeschlossenen Verträge, auszuübende Kontrolle (ABl. L 163 vom 19.6.1974, S. 21) der Branchenvereinbarung widerspricht.(2) Verkäuferverbände oder Gruppen von Verkäuferverbänden im Sinne des Anhangs II Abschnitt A Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die die jeweilige Branchenvereinbarung mit einem Zuckerunternehmen abgeschlossen haben, gelten mit Wirksamwerden der Branchenvereinbarung als anerkannt.(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres in elektronisch weiterverarbeitbarer Form das Ergebnis der Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 mit." - 11.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen bei Verhandlungen über Rohmilchverträge". - b)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Sätze 2 bis 4" durch die Wörter „des Absatzes 2" ersetzt.
- c)
- Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird Absatz 2.
- d)
- Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- 12.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zusammen mit der Mitteilung nach § 21 Absatz 1 die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Angaben mit, soweit sie nicht bereits von § 21 Absatz 1 erfasst werden."
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2; in ihm wird das Wort „Verhandlungen" durch das Wort „Vertragsverhandlungen" ersetzt.
- 13.
- In § 20 Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundesministeriums" die Wörter „für Ernährung und Landwirtschaft" gestrichen.
- 14.
- § 21 Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a ersetzt:„(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch weiterverarbeitbarer Form folgende auf das Vorjahr bezogene Angaben mit:
- 1.
- die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorganisationen,
- 2.
- die Anerkennungen,
- 3.
- die Versagungen der Anerkennung,
- 4.
- den Wegfall der Anerkennung,
- 5.
- das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung des Ruhens sowie
- 6.
- für anerkannte Erzeugerorganisationen jeweils die Liste nach § 9 Absatz 4.
(1a) Die Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils- 1.
- aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in § 1 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes genannten Organisationsformen sowie
- 2.
- als Gesamtzahl."
- 15.
- § 24 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
„§ 24 Anwendungsbestimmungen
§ 14b ist erst ab dem 1. Oktober 2017 anzuwenden." - 16.
- Der Anlage Abschnitt I wird folgende Nummer 7 angefügt:
- „7.
- Der Erzeugnisbereich Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst auch folgende Erzeugnisse:
- a)
- 0909: Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholderbeeren,
- b)
- ex 0910: Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian, frisch oder gekühlt, und Safran."
Artikel 2 Verordnung über die Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung
(1) Die Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2) Die Gültigkeit eines auf der Grundlage der Milch-Sachkunde-Verordnung erworbenen Nachweises über die Sachkunde wird durch die Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung nicht berührt.
Artikel 3 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 6. Juli 2018 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Juli 2017.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Christian Schmidt
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