§ 100 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung


§ 100 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger ist § 31 Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 10 GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2387; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394 m.W.v. 1. Januar 2019

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Frühere Fassungen von § 100 SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 10 GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2387

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 100 SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 10 GKV-VEG Änderung des Soldatengesetzes
... wird nach der Angabe zu § 99 folgende Angabe eingefügt: „ § 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der ... oder nach § 42a oder § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes." 3. Folgender § 100 wird angefügt: „§ 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes ... 3. Folgender § 100 wird angefügt: „ § 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der ...


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