§ 81 - Soldatengesetz (SG)

neugefasst durch B. v. 30.05.2005 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 10.08.1975; FNA: 51-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen


§ 81 hat 1 frühere Fassung und wird in 20 Vorschriften zitiert

(1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vorhaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können.

(2) 1Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. 2Während der Wehrdienstleistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis.


Text in der Fassung des Artikels 6 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

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Frühere Fassungen von § 81 SG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 6 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 81 SG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 SG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Reservistengesetz (ResG)
Artikel 3 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583, 1588; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 9 ResG Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
... und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können entsprechend § 81 des Soldatengesetzes zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen werden. § 1 Absatz 6 des ...

Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
§ 1 SLV Persönlicher Geltungsbereich, Dienstgradbezeichnungen
... werden, und 7. Soldatinnen und Soldaten, die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes teilnehmen. (2) Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbezeichnungen und ...
§ 12 SLV Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)
... Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet. Das Bundesministerium der ...
§ 22 SLV Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
... zwölf Tagen befördert werden. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 3 nicht angerechnet. § 12 Absatz 2 Satz 4 gilt ...
§ 48 SLV Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (vom 05.06.2021)
... 22 Absatz 5 entsprechend. (8) Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 nicht ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 81 SVG Wehrdienstbeschädigung (vom 01.08.2021)
... gehören auch 1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes , 2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen und die dienstliche ...

Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 37
§ 11 SUrlV Sonderurlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung
...  (2) Für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder für die Dauer eines Einsatzes als Mitglied einer ...

Uniformverordnung (UnifV)
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 778; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 3 UnifV Anlässe
... Veranstaltungen sowie 6. Reisen zu dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes einschließlich der Rückreisen.  ...

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 22 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 1179; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 1 USG Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
... leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes. (2) Die Vorschriften ... von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden. (3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch ...
§ 23 USG Verpflegung, Verpflegungsgeld
...  (2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes haben während der Dauer ihres Wehrdienstes Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 6 BwEinsatzBerStG Änderung des Soldatengesetzes
... wird in dem Satzteil vor Satz 2 der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. 31. In § 81 Absatz 1 werden die Wörter „der Streitkräfte" durch die Wörter „im ...

Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 654
Artikel 1 1. SLVÄndV
... Satz angefügt: „Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet." 5. ... Satz angefügt: „Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 5 nicht angerechnet." b) ... Satz angefügt: „Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 4 nicht angerechnet." 6. ... Absatz 8 angefügt: „(8) Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 ...

Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 4 USGuSoldGNRG Änderung des Wehrsoldgesetzes
... § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung." 4. Die ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
§ 1 SLV Geltungsbereich (vom 09.08.2019)
... werden, und für 7. Personen, die zu dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes herangezogen werden. Soweit die folgenden Vorschriften ...
§ 10 SLV Beförderung der sonstigen Soldatinnen und Soldaten (vom 01.07.2011)
... mindestens vorausgesetzt wird. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet. Das ...
§ 22 SLV Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (vom 01.07.2011)
... zwölf Tagen abzuleisten. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 5 nicht angerechnet. § 10 ... endgültig verliehen werden. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 4 nicht angerechnet. § 10 ...
§ 43 SLV Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (vom 13.04.2013)
... vorgeschrieben ist. (8) Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 ...

Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2836; aufgehoben durch § 27 V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284
§ 5 SUrlV Urlaub für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen
... die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der ...

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 2 USG Begriffsbestimmungen
... leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.  ...

Wehrsoldgesetz (WSG)
neugefasst durch B. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1718; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 3 WSG Verpflegung (vom 01.11.2015)
... § 58b des Soldatengesetzes leisten oder die an einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes teilnehmen, haben Anspruch auf Verpflegung. Die Verpflegung wird ...


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