1Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungsbescheid (
§ 71 Satz 5 und
§ 73 Satz 3), die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid (
§ 72 Abs. 1 Satz 1 und
§ 73 Satz 1) und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung.
2Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.
3Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392