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Änderung § 58c SG vom 01.01.2026

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§ 58c SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 58c SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden


(Text neue Fassung)

§ 58c Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:



(1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Kalenderjahr volljährig werden:

(Textabschnitt unverändert)

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. gegenwärtige Anschrift.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffenen Personen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.



 
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die betroffenen Personen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.



(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Übermittlung der Daten zu löschen.

(heute geltende Fassung)