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Änderung § 58b SG vom 01.01.2026

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§ 58b SG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 58b SG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement


(Text alte Fassung)

(1) 1 Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. 2 Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.

(2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich verpflichtet, mindestens sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten.

(2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.

(3)
Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung)